Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg verunglückt und im Nachhinein Alkoholkonsum nachgewiesen wird, darf die gesetzliche Unfallversicherung nicht automatisch die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnen. Nur wenn der Unfallversicherungsträger nachweist, dass der Alkohol ursächlich für den Unfall war, können dem Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen verweigert werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG).
Der Hintergrund: Der Angestellte eines Bauhofs war auf dem Heimweg von der Straße abgekommen und verunglückt. Erst nach mehr als fünf Stunden ging er ins Krankenhaus. Hier wurde ein Alkoholwert von 1,5 Promille festgestellt. Der Verunglückte gab derweil an, nach dem Unfall einige Gläser Schnaps getrunken zu haben. Die Berufsgenossenschaft (BG) weigerte sich, den Vorfall als Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall anzuerkennen, da der Verkehrsunfall auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen sei.
Das LSG gab nun dem Arbeitnehmer recht. Zwar falle ein alkoholbedingter Verkehrsunfall nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, allerdings müsse die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. In dem Streitfall sei indes unklar, wie viel Alkohol der Kläger vor und wie viel er nach seinem Crash getrunken habe. Demzufolge habe die BG den Nachweis über die Verkehrsuntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls nicht erbracht. (red)
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Aktenzeichen L3 U 543/10 ZVW