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Verbringungskosten

23.12.2011 12:02 Uhr

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Streitpunkte bei fiktiver Abrechnung, Teil 4:

Verbringungskosten

Die Erstattung von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung wird zwischen Geschädigten und Versicherern heiß und vor allem kontrovers diskutiert. Ebenso wie bei den UPE-Aufschlägen gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern „nur“ Instanzenrechtsprechung, die jedoch einem bunten Flickenteppich gleicht. Die wichtigsten Argumentationshilfen für den Ernstfall.

Nicht jede Werkstatt ist in der Lage, erforderliche Lackierungsarbeiten im eigenen Hause durchzuführen. Durch das Verbringen des Fahrzeugs aus der beauftragten Werkstatt in eine Lackiererei entstehen Mehrkosten.

Diese Kosten sind – hier ist sich die Rechtsprechung einig – zu erstatten, wenn sie konkret angefallen sind und nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage einer Rechnung.

Problematisch ist aber auch hier die Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis. Die Verbringungskosten sind entweder bereits in der Zusammenfassung des erforderlichen Reparaturaufwands enthalten oder diese Position ist im Gutachten aufgeführt und der Geschädigten addiert sie selbst zu den Reparaturkosten hinzu. Allerdings wird diese Position von den gegnerischen Versicherern zumeist gekürzt. Oft zu Unrecht, wie die bisherigen Gerichtsurteile dazu verdeutlichen.

Tendenz der Rechtsprechung

Eine Vielzahl der Gerichte verfolgt die Tendenz, die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei auch bei fiktiver Abrechnung zuzusprechen, wenn diese bei einer Reparatur ebenfalls angefallen wären. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Verbringung in eine Fremdlackiererei allgemeine Übung sein muss, damit die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung als erstattungsfähig angesehen werden können.

Zwar gehören die gedachten Aufwendungen für die Überführung des Kraftfahrzeugs zur Lackierwerkstatt nicht zum unmittelbaren Schaden. Allerdings sind diese nach meiner Ansicht auch zu erstatten, wenn der Geschädigte sich entschlossen hat, auf die erforderliche Reparatur zu verzichten. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB.

So hat es das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 1. April 2010, Aktenzeichen 7 S 254/09 treffend auf den Punkt gebracht: „Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch auf vollständige Restitution gerichtet, d. h., der Geschädigte soll so gestellt werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Zu dem Ersatzanspruch in Geld gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört auch die Verbringung des beschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich ist (vgl. nur Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, Rz. 231 § 249 m. w. N.). Das gilt entsprechend auch für Verbringungskosten. Dass bei der fiktiven Abrechnung ihre Entstehung nicht sicher ist, rechtfertigt einen Abzug zulasten des Geschädigten nicht. Der nach dem Willen des Gesetzgebers zugelassenen fiktiven Schadensberechnung ist immanent, dass der Geschädigte frei über den erforderlichen Ausgleichsbetrag verfügen kann. Er braucht nicht nachzuweisen, dass die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei tatsächlich angefallen sind (Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Aufl., 4/27 m. w. N.).“

Zuspruch durch das LG Gera

Bereits im Jahre 1999 hat das LG Gera mit Urteil vom 28. September (Az 10 S 311/99) den Knackpunkt erfasst: „Auch die Verbringungskosten gehören bei einer fiktiven Abrechnung zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer um zwei verschiedene Handwerksberufe handelt. Es ist auch keineswegs typisch, dass diese in der gleichen Werkstatt angesiedelt sind. So hat auch der Gutachter die Verbringungskosten in seiner Gesamtkostenberechnung eingestellt. Ist eine Lackierung des beschädigten Fahrzeuges im Zuge der Reparatur erforderlich, so gehören die Verbringungskosten zum üblichen Umfang der Reparatur und gelangen so regelmäßig zur Abrechnung. Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten, zu denen auch die Verbringungskosten gehören, ist nicht erheblich, dass es auch Werkstätten mit angeschlossenem Lackierbetrieb gibt.“

Ebenso wie bei den UPE-Aufschlägen handelt es sich nicht ausschließlich um eine rechtliche Frage. Es bedarf vielmehr bereits einen Schritt zuvor der tatsächlichen Ausführungen, dass Verbringungskosten anfallen würden.

Tipp: Rechtsprechung zitieren

Um die Position durchzusetzen, legen Sie dar, dass Verbringungskosten im konkreten Fall anfallen würden, und zitieren Sie die Rechtsprechung des Gerichtes des Unfallortes. Um zu sehen, wie die Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ist, können Sie in folgender stets aktuellen Urteilsliste nachsehen: http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_Verbringung.pdf. Inka Pichler

Im nächsten Teil der Serie geht es um die merkantile Wertminderung.

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