Verkehrsregeln auf Parkplätzen
Die Frage nach den Vorfahrtsregeln, dem richtigen Verhalten auf öffentlichen und privaten Parkplätzen, Stellplätzen und in Parkhäusern überhaupt führt immer wieder zu Unsicherheiten. Angenommene und diskutierte Regeln haben fast schon Stammtischcharakter. Wie sieht also das richtige Verhalten aus?
Zunächst ist festzustellen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht überall gilt. Entscheidend dafür ist das Merkmal des „öffentlichen Verkehrsraumes“.
Ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt und damit die StVO gilt, richtet sich nicht ausschließlich nach der verwaltungsrechtlichen Widmung der Verkehrsfläche. Besteht allerdings eine solche Widmung zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr, so handelt es sich bei der Verkehrsfläche stets um öffentlichen Verkehrsraum: Es gilt die StVO.
Damit die Vorschriften der StVO gelten, ist es nicht Voraussetzung, dass Verkehrszeichen oder gar Hinweise auf die StVO erfolgen. Auch die Eigentumsverhältnisse sind hierfür gleichgültig. So wird nicht aus einem Parkplatz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Universität) nur deshalb eine „öffentliche Verkehrsfläche“, weil das Grundstück im Eigentum der Körperschaft steht.
Öffentlicher Verkehrsraum liegt auch (schon) vor, wenn die Verkehrsfläche mit Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist. Man spricht dann von einem faktisch öffentlichen Verkehrsraum. Es gilt die StVO.
Nicht-öffentlich ist eine Verkehrsfläche deshalb dann, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem so eingeschränkten Personenkreis gestattet, dass die Öffentlichkeit praktisch ausgeschlossen ist. Hier gilt die StVO nicht.
Allgemeine Rücksichtnahme
Aber auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (faktisch öffentlichem Verkehrsraum, zum Beispiel auf Firmenparkplätzen mit Kundenverkehr) gilt die StVO nicht uneingeschränkt. Bei der Frage nach dem richtigen Verhalten steht der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO im Vordergrund. Dies hat Auswirkungen auf die Grundsatzfrage der Vorfahrt auf einem solchen Gelände. Die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ (§ 8 StVO) greift allenfalls im Hinblick auf sich kreuzenden Fahrbahnen, nicht dagegen im Verhältnis der Fahrbahn zur eigentlichen Parkfläche.
Wer also aus einer Parkbucht ausfahren will, ist danach stets wartepflichtig. Dies führt jedoch auch an Kreuzungen von Fahrbahnen auf Parkplätzen zu keinem uneingeschränkten Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrs, weil diese Fahrspuren üblicherweise nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Suche nach einer Parkmöglichkeit dienen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist (zum Beispiel auf Großparkplätzen von Messgeländen durch entsprechende Verkehrsleitung und Markierungen).
Die zuvor dargestellten Verhaltensregelungen haben bei einem Unfall Auswirkungen auf die Haftungsquoten der Beteiligten. Wegen des Prinzips der allgemeinen Rücksichtnahme kommt es – anders als im fließenden Verkehr – nur selten vor, dass bei einem Unfall auf dem Parkplatz die alleinige Haftung bei einem der betroffenen Fahrzeugführer liegt.
Wer dem von rechts Kommenden kein Vorfahrtsrecht einräumt oder sich beim Rückwärtsfahren oder Wenden nicht so verhält, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, haftet dann nicht alleine, wenn sich das Fahrzeug des anderen Fahrzeugführers ebenfalls in Bewegung befunden hat.Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit bremsbereit gefahren ist und eine Kollision nicht vermeiden konnte oder sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Berührung bereits eine Zeit lang stand.
Dass ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gestanden hat, reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Haftung entfallen zu lassen. Häufig gehen unfallträchtige Fahr- oder Rangiermanöver unmittelbar voraus. Ansonsten würde es häufig vom Zufall abhängig sein, welches Fahrzeug im Moment vor dem Unfall schon zum Stillstand kam.
Haftungsteilung
Daher wird beispielsweise sehr oft von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen sein, wenn beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind und keiner der beiden Halter beweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits länger als das andere Fahrzeug stand.
Die Rechtsprechung hat bereits in zahlreichen Urteilen immer wiederkehrende Unfallsituationen beurteilt und über Haftungsquoten entschieden.
Handelt es sich etwa um eine Kollision mit einem von rechts kommenden Fahrzeug und findet die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen in den meisten Fällen 70 Prozent betragen. Wegen der besonderen Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen verbleibt beim Vorfahrtsberechtigten dann durchaus eine Mithaftung von 30 Prozent. Von dieser Quotelung nimmt die Rechtsprechung nur in den Fällen Ausnahmen vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte nachweislich langsam und stets bremsbereit gefahren ist und trotzdem einen Zusammenstoß nicht vermeiden konnte.
Wenn keine gesonderten (baulich hervorgehobenen oder besonders markierten) Fahrbahnen vorhanden sind und damit § 8 StVO („rechts vor links“) nicht anwendbar ist, kommt regelmäßig eine Haftungsteilung von 50:50 in Betracht.
Kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug, dessen Tür geöffnet wird, so liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Aussteigen gemäß § 14 StVO vor, was zunächst für sein Alleinverschulden sprechen würde. Aufseiten des anderen Unfallbeteiligten liegt jedoch wiederum ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht vor, weshalb auch hier in der Rechtsprechung häufig eine Mithaftung von 30 Prozent angenommen wird.
Besonders streitbehaftet sind Fragen im Zusammenhang mit dem Falschparken und Abschleppen auf Parkplätzen (siehe ausführlich Autoflotte, Heft 05/2010, S. 82–83).
Falschparker auf öffentlichen Parkplätzen werden mit Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeldern geahndet. Darüber hinaus kann Falschparken auch das kostenpflichtige Abschleppen zur Folge haben, wenn dies wegen einer objektiven Gefahrenlage erforderlich und verhältnismäßig ist. Sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss der Halter für diese Kosten aufkommen.
Aber auch im faktisch-öffentlichen Verkehrsraum können Verstöße gegen die StVO mit Bußgeld geahndet werden, weil dort die Regeln der StVO gelten. Dies trifft selbst dann zu, wenn der Verkehrsteilnehmer aufgrund eines geschlossenen Parkvertrages Gebühren an den privaten Betreiber gezahlt hat (Beispiel Park & Ride-Flächen). Außerdem darf die Polizei auch hier Falschparker kostenpflichtig abschleppen lassen.
Dr. Michael Ludovisy
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Vierwöchige Prüffrist für Versicherung vor Unfallregulierung
Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulierung eines Unfalls beträgt in der Regel maximal vier Wochen, kann aber angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadenbearbeitung, insbesondere in einfachen Fällen, auch deutlich darunter liegen. Die gegebenenfalls vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfungsfrist. Die Prüffrist wird erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt.
OLG München, Aktenzeichen 10 W 1789/10, DAR 2010, 644
Keine nachträgliche Zuerkennung der Fahrzeugklasse CE 79
Kreuzt der Inhaber der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 bei der Umstellung nicht die Schlüsselzahl 79 für die Klasse CE an und wird ihm daraufhin ein neuer Kartenführerschein ohne die Klasse CE 79 erteilt, kann ihm diese nicht mehr nachträglich zuerkannt werden. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgehen würde, dass der gem. § 76 Nr. 9 S. 3 FeV erforderliche zusätzliche Umstellungsantrag für die Klasse CE 79 vom Kläger bei der Umstellung mündlich gestellt und nur unvollständig vom Beklagten in die Formblätter übertragen worden ist. Ausgehend von einer – konkludenten – Antragstellung für die Klasse CE 79 bei der Umstellung ist entscheidend, dass dann mit der Umstellung auch über den zusätzlichen Antrag für die Klasse CE 79 faktisch mitentschieden worden ist. Denn die Umstellung ist nicht nur ein einmaliger, sondern auch ein einheitlicher, nicht teilbarer Rechtsakt, mit dem über den Umstellungsantrag respektive die Umstellungsanträge entschieden wird.
VG Gelsenkirchen, Aktenzeichen 7 K 700/09
Versicherungsschutz bei roten Versicherungskennzeichen
Wird das Kfz nicht für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt bewegt, ist das Fahrzeug gemäß den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk nicht versichert. Wird das Fahrzeug bewegt, um dessen Leistung und Anwendungsmöglichkeiten zu ergründen, liegt eine Probefahrt vor.Diese können sowohl Fabrikanten, Kfz-Verkäufer, Eigentümer von Werkstätten als auch potenzielle Erwerber unternehmen.
OLG Köln, Aktenzeichen 9 U 133/09, VersR 2010, 1309
Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung
Ist bei der Messung des Alkohols in der Atemluft die Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten, weil sich in der Mundhöhle eine Fremdsubstanz befand, kann das Messergebnis gleichwohl verwertbar sein, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l nicht unerheblich (etwa 20 Prozent) überschritten ist und ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird. In diesen Fällen bedarf es der Hinzuziehung eines Gutachters. Nach den Feststellungen des AG ergaben die um 2.22 Uhr und 2.25 Uhr erhobenen Messungen Atemalkoholkonzentrationen von 0,301 mg/l und 0,297 mg/l, im Schnitt somit 0,299 mg/l. Der Grenzwert von 0,25 mg/l war somit nicht nur geringfügig, sondern um etwa 20 Prozent überschritten. Deshalb war der Weg eröffnet, mit Hilfe eines Gutachters die Messungen für zuverlässig einzuschätzen. Dem ist das AG vorliegend nachgekommen. Aus den Ausführungen des Gutachters konnte nachvollziehbar gefolgert werden, warum die Proben verwertbar waren. Ein Sicherheitsabschlag von 0,02 mg/l ist angemessen.
OLG Stuttgart, Aktenzeichen 4 SS 369/10, BA 2010,360
Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt?
Selbst wenn bei einem Kfz-Führer eine Blutalkoholkonzentration gemessen wird, die 1,5 Promille deutlich übersteigt, darf das Gericht mangels Erfahrungssatz ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass dieser um seine Fahruntüchtigkeit wusste, sodass er nicht wegen Vorsatz verurteilt werden darf.
OLG Stuttgart, Aktenzeichen 5 SS 198/10, VRR 2010, 269
Führerscheinentzug wegen Diabetes
Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern, ist es zulässig, einer Person, die an Diabetes mit schwerer Stoffwechselentgleisung erkrankt ist, den Führerschein zu entziehen. Es ist vorstellbar, ihr unter Auflagen das Fahren wieder zu gestatten, wenn ihr Blutzucker über mehrere Monate hinweg konstant eingestellt wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 I StVG, § 46 I FeV. Dies gilt gemäß § 46 I S. 2 FeV, wenn Erkrankungen nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und danach die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Bei dem Patienten kam es mehrfach zu Unfällen im Zusammenhang mit Unterzuckerungen. Zum Beispiel wäre es erforderlich, dass ein hypoglykämiegefährdeter Patient vor jeder Fahrt seinen Blutzuckerwert dokumentiert und unterhalb eines kritischen Wertes seinen Pkw nicht benutzt.
VG Mainz, Aktenzeichen 3 L 1058/09, NZV 2010, 218
Einheitliche Aufsichtspflicht
Die einzelnen vom Unternehmer zu erfüllenden Aufsichtspflichten, zum Beispiel regelmäßige Belehrungen und Kontrollen des Fahrpersonals, stellen eine einheitliche Verpflichtung dar, sodass nicht einzelne Verstöße eine Rolle spielen, sondern die Gesamtheit zu bewerten ist. Die einheitlichen zu erfüllenden Pflichten sind zeitlich zu differenzieren und umfassen jeweils einen Zeitraum von 28 Tagen. Verstößt der Unternehmer anhaltend gegen seine Aufsichtspflichten, ist deshalb alle 28 Tage von einer neuen Tat auszugehen, die strafrechtlich zu vorhergehenden Taten in Tatmehrheit steht. Im Hinblick auf die gemäß VO (EG) Nr. 2135/98 erfolgte Einführung des digitalen Aufzeichnungsgerätes und somit der elektronischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers auf seiner Fahrerkarte über einen Zeitraum von 28 Tagen erscheint es angebracht, die einheitliche Aufsichtspflicht des Unternehmers ebenfalls auf den sich daraus ergebenden Zeitraum zu erstrecken.
OLG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2 SS-OWI 276/10, NStZ-RR 2010, 357
18-Punkte-Grenze
Das „Ergeben“ von 18 oder mehr Punkten im Sinne von § 4 III S. 1 Nr. 3 StVG bedeutet, dass ein Verkehrsverstoß begangen wird, der zur Folge hat, dass die 18-Punkte-Grenze erreicht oder überschritten wird. Allerdings muss hinsichtlich dieses Verstoßes eine rechtskräftige Ahndung vorliegen. Werden Punkte nach dem „Tattag“, also dem Tag, an dem die Übertretung begangen wurde, die zum Erreichen der 18-Punkte-Grenze geführt hat, getilgt, bleiben diese bei der Fahrerlaubnisentziehung unberücksichtigt. Nach § 3 IV StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich an die Feststellungen eines Strafurteils hinsichtlich der Fahreignung gebunden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt umfangreicher ist als der des Strafverfahrens.
VGH München, Aktenzeichen 11 CS 10/377, VM 2010; 86
Voraussetzung für ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers
Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers ist nur bei eindeutigen Absprachen der Partner des Leasingvertrags anzunehmen, weil das Erwerbsrecht für diesen Vertrag nicht typisch ist. Die Vertragsparteien haben im zugrunde liegenden Fall durch die Wahl der Vertragsgestaltung Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation in der Weise verwirklicht, dass der Leasinggeber sich ein Andienungsrecht zu einem bei Vertragsschluss kalkulierten Restwert ausbedungen hat. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung enthält der Leasingvertrag grundsätzlich nicht die Vereinbarung eines Erwerbsrechts. Wirtschaftliches Ziel ist bei Verträgen mit Andienungsrecht nämlich nicht der spätere Erwerb des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer. Hintergrund des Andienungsrechtes ist vielmehr, dass durch die Zahlung der Leasingraten während der Grundmietzeit lediglich eine Teilamortisation des Leasinggutes bewirkt wird.
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I 24 U 167/09; BB 2010, 2578
Keine absolute Fahruntüchtigkeit bei fehlendem Einfluss auf den Unfall
Wird ein Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in einen Unfall verwickelt, spielt dies bei der Haftungsabwägung keine Rolle, wenn feststeht, dass die Alkoholisierung keinerlei Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. Da im Vorliegenden Fall der Betroffene weder zu schnell gefahren ist noch außerhalb seines Fahrbahnbereiches, seine Fahrweise also nachweislich nicht auffällig war und er die Beleuchtung angeschaltet hatte, sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die absolute Fahruntüchtigkeit auf die Kollision ausgewirkt hat.
OLG Frankfurt/Main, Aktenzeichen 12 U 47/08, SP 2010, 279
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