_ Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei. Denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kasko in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere zu teilen.
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017,
Az. VI ZR 577/16, DAR 2018, 197