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Wer kennt die Schlüsselzahl 70?

01.02.2019 06:00 Uhr

Einen Führerschein kann man nur kontrollieren, wenn der Fahrer einen gültigen besitzt. Das ist gerade für jene Mitarbeiter, die im Ausland ihre Prüfung abgelegt haben, wichtig. Hier muss der Flottenleiter aktiv werden.

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Das Thema Führerscheinkontrolle ist im Fuhrpark allgegenwärtig. Dies allein ist jedoch eine Scheinsicherheit. Es reicht nämlich nicht aus, regelmäßig zu prüfen, ob jemand im Besitz eines Führerscheins, mithin des Dokumentes ist, welcher die Fahrerlaubnis bestätigt. Es ist vielmehr im Rahmen der Halterverantwortung Grundvoraussetzung, zunächst die in dem Führerschein genannten Fahrerlaubnisse richtig zu erkennen - oft gar kein leichtes Unterfangen, je nachdem ob jemand noch den rosa oder gar grauen "Lappen" hat oder einen umgeschriebenen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Haftungsträchtig kann es auch werden, wenn es ausländische Führerscheine sind.

Ausländische Fahrerlaubnis

Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird zunächst nach dem Wohnsitz unterschieden. Gemäß § 29 Absatz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sind Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge zu führen, wenn sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben.

Grundsätzlich sind ausländische EU-/ EWR-Führerscheine gemäß § 28 FeV im Inland auch dann gültig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, zum Beispiel im Zuge des Arbeitsplatzes nach Deutschland umzieht. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland gelten die Fahrerlaubnisklassen aber nur im Umfang nach deutschem Recht. Dies hat zum Beispiel Auswirkungen auf die Gültigkeit (eingetragen auf der Rückseite, Feld 11).

Hier kommt auch die Schlüsselzahl 70 ins Spiel. Wenn in der Spalte 12 die Schlüsselzahl 70 und ein dreistelliger Ländercode zu sehen sind, ist diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig, sofern das Länderkennzeichen einen Staat ausweist, der in der Staatenliste (Anlage 11 FeV) nicht als gleichwertig gelistet ist. Denn: Ist das Länderkennzeichen nicht in der Staatenliste aufgeführt, dürfen mit diesem Führerschein in Deutschland die entsprechenden Klassen gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV nicht geführt werden. Fällt dies bei einer Kontrolle nicht auf und der Mitarbeiter erhält dennoch ein Fahrzeug, droht ein Strafverfahren gemäß § 21 StVG für den Halter.

Hintergrund ist, dass dieser ausländische Führerschein aufgrund eines bilateralen Abkommens des ausstellenden Staates mit einem anderen Nicht-EU-Mitgliedsstaat prüfungsfrei ausgestellt worden ist. Der eigentliche Aussteller ist damit nämlich ein Staat, der in Anlage 11 FeV nicht als gleichwertig gelistet ist. Damit in Deutschland Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, wäre mithin hier ein Neuerwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen - mit den entsprechenden Prüfungen - erforderlich. Als Neuling rückte am 18. September 2018 Mazedonien in die Staatenliste auf.

Tipp für den Flottenleiter

Die unterschiedlichen Ablaufdaten (Gültigkeit) von einigen Fahrerlaubnisklassen - je nachdem wann sie erworben wurde - und vor allem dass sich das Fahrerlaubnisrecht zwischenzeitlich fast mehr in der Spalte 12 in verschlüsselter Form abspielt, macht vertiefte Kenntnisse im Fahrerlaubnisrecht im Fuhrpark unabdingbar. Doch welche Bedeutung steckt hinter den Zahlen? Diese enthalten gesundheitliche Auflagen, Einschränkungen und Erweiterungen von Fahrerlaubnisklassen. Aus diesem Grund sollten Fuhrparkleiter stets die aktuelle Schlüsselzahlen-Liste (Anlage 11 FeV) bei der Hand haben, wenn Führerscheine kontrolliert werden. Nur so kann richtig geprüft werden.

Inka Pichler-Gieser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Kanzlei Kasten & Pichler

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