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Wer zahlt die Rechnung?

01.06.2022 06:00 Uhr

Die Auswirkungen des Bundesgerichtshof (BGH-)Urteils vom 29. Januar 2019 zur Aktivlegitimation beim Unfallschaden mit dem Leasingfahrzeug für die Flottenbetreiber und Leasinggeber.

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Eine Vielzahl von Unternehmen unterhalten keine Eigentumsflotte, sondern haben Leasingfahrzeuge in ihrem Fuhrpark. Hier gibt es rechtliche Besonderheiten, die im Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens zu beachten sind (siehe Autoflotte 5/2022, Seite 45 "Minderwert beim Kfz-Leasing"). Behalten Sie im Falle eines Unfalles mit dem Leasingfahrzeug stets die vertragliche Vereinbarung in Ihrem Leasingvertrag zur Unfallschadenabwicklung im Blick. Denn nur dem Eigentümer, das heißt der Leasingbank, stehen zunächst die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu.

Die Ausgangslage

Dies passiert vor dem Hintergrund der §§ 823, 249 BGB und der Tatsache, dass der Substanzschaden, das heißt der direkte Schaden am Auto, den Eigentümer, im Falle eines Leasingfahrzeuges also üblicherweise den Leasinggeber, trifft.

Die Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Aktenzeichen VI ZR 481/17) zur fiktiven Abrechnung - bei Regulierung nur auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages ohne Vorlage einer Reparaturrechnung - wie folgt entschieden:

Der Leitsatz

"Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 II 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen."

Die Lösung: Der genaue Blick in den Leasingvertrag

Wie so oft liegt die Lösung auf der Hand: Zumeist enthalten Flottenverträge entsprechende Klauseln, dass Sie als Leasingnehmer die Ansprüche in eigenem Namen und mit Zahlung an sich selbst fordern dürfen. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail: Haben Sie dies auch für die fiktive Abrechnung vereinbart oder gilt dies nur im Falle der nachgewiesenen Reparatur? Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nämlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (Vergleich mit dem BGH-Urteil). Mithin fordern spätestens seit dieser BGH-Entscheidung die Versicherer sogenannte Freigabeerklärungen des Leasinggebers an, um in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt an dem Leasingnehmer bezahlt werden darf und wenn ja, welche Positionen es betrifft und unter welchen Voraussetzungen dies passieren kann.

Exkurs: konkrete Abrechnung

Anders sieht es hier bei konkreter Abrechnung aus, wenn das Fahrzeug repariert wurde und Sie die Reparaturrechnung bezahlt haben (vgl. AG Wiesbaden, Urteil vom 26.11.2021, Az. 93 C 1009/21 (17), AG Siegburg, Urteil vom 17.3.2022, Az. 122 C 114/21; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2022, Az. 31 C 166/22 (23)). Dann steht Ihnen der Schadensersatzanspruch gegenüber dem gegnerischen Versicherer direkt zu. Darüber hinaus wäre dieses Konstrukt durch den sogenannten Haftungsschaden zu lösen, denn es können sich durchaus Ansprüche des Leasingnehmers aus Besitz und der Reparaturverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber ergeben.

Die Folgeansprüche

Ihrem Unternehmen als Leasingnehmer und gerade nicht dem Eigentümer sind jedoch zum Beispiel auch die Kosten für ein Mietfahrzeug während der Reparatur des Leasingwagens und hilfsweise der Nutzungsausfallschaden zu erstatten. In beiden Fällen geht es um den Ersatz für die reparaturbedingt fehlende Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs - und das Nutzungsrecht steht ja auf Grund des Leasingvertrags gerade dem Leasingnehmer zu.

Fazit

Nicht ohne Grund bestätigt der BGH die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten (Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Bereits die Frage wem welcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten, gefolgt von Streitigkeiten über den Anspruch dem Grunde (Haftungsquote) und der Höhe nach (Kürzungen). Die Instanzenrechtsprechung urteilt größtenteils bereits seit Jahren so. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass auch bei einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen ist. Denn angesichts der immer komplizierter werdenden Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Schadenspositionen, zu Mietwagenkosten und Stundenverrechnungssätzen sei es nach Ansicht der Richter geradezu fahrlässig, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.12.14, Az. 22 U 171/13).

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