Nach den üblichen Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung (AKB) ist das Zerkratzen des Kfz ein versicherter "Unfall", und zwar auch dann, wenn das Kfz durch eine Vielzahl von Kratzern beschädigt ist, was einige Minuten gedauert haben muss. Trotzdem handelt es sich um ein "plötzliches" Ereignis im Sinne der klassischen Unfalldefinition.
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.4.2020, Az. 20 U 42/20, VersR 2020, 1041
- Ausgabe 10/2020 Seite 76 (204.6 KB, PDF)