_ Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild i. S. v. § 39 Abs. 3 StVO zu einem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.
Fazit: Das Zusatzschild ist überflüssig, aber man möchte ein Motiv erklären. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt auch ohne Schneeflocke auf der Straße.
Ganz anders verhält es sich hingegen beim Zusatzschild "Nässe"; hier gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur, wenn die Straße auch tatsächlich "nass" ist.
OLG Hamm, Az. 1 RBs 125/14, DAR 2014, 710