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BGH: Brandstiftung gehört nicht zur Betriebsgefahr eines Pkw

02.05.2008 17:14 Uhr
BGH: Brandstiftung gehört nicht zur Betriebsgefahr eines Pkw
Auch eine anteilige Haftung kann je nach Fall ohne Rechtsgrundlage sein.
© Foto: Sebastian Willnow/ddp

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Stecken Brandstifter einen über Nacht ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw an, muss der Autohalter nicht automatisch für die Schäden mithaften, die dabei durch den brennenden Wagen an anderen Fahrzeugen entstehen. Ein Übergreifen des von unbekannten Tätern gelegten Feuers gehört nicht zur allgemeinen Betriebsgefahr, für die der Pkw-Fahrer nach den geltenden Bestimmungen der Verkehrshaftung zumindest anteilig aufzukommen hätte. Das hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (Az.:VI ZR 210/06). Nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline war das betreffende Auto auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden – mit angezogener Handbremse und zusätzlich eingelegtem ersten Gang. In der Nacht setzten Unbekannte den Wagen in Brand, und das brennende Fahrzeug rollte auf einen in der Nähe stehenden Lkw, der ebenfalls Feuer fing. Die Besitzerin des Lkw verlangte nun Schadensersatz vom Pkw-Halter. Mit dem Brand des Pkw habe sich eine der typischen Kfz-Betriebsgefahren realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Feuers starke Hitzewirkungen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Ein solches Ereignis sei nicht so außergewöhnlich, dass der Pkw-Halter damit nicht habe rechnen können. Dem hielten die Bundesrichter entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen der Motor des Pkw durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden war. Somit habe allein der starke Hitzedruck des Feuers das brennende Auto knapp anderthalb Meter vorrollen lassen. Bei einem solchen Hergang stehe der Brandschaden an dem Lkw weder in einem nahen örtlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit einem üblichen Betriebsvorgang des Pkw. Dieser "Zurechnungszusammenhang" sei aber immer für die Gefährdungshaftung erforderlich – etwa, wenn der Fahrzeugbrand zu einem Kurzschluss führe und der dadurch in Gang gesetzte Anlasser den Wagen fortbewege. (rp)

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