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Einparkschaden: Parkplatzbetreiber haftet nicht für alles

24.10.2023 15:46 Uhr | Lesezeit: 1 min
Nahaufnahme eines Richterhammers
© Foto: Udo Herrmann/ CHROMORANGE/ picture alliance

Wer einen Parkplatz nutzt, muss selbst sicherstellen, dass er sein Auto dabei nicht beschädigt. Der Parkplatzbesitzer hat keine uneingeschränkte Sicherungspflicht. 

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Wer auf einem privaten Parkplatz einen Randstein überfährt, haftet für eventuelle Schäden selbst. Der Grundstücksbesitzer kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wie sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hanau ergibt. In den verhandelten Fall war der Kläger bei der Einfahrt in die Parkbucht einer Wäscherei über eine Begrenzung gefahren und hatten dabei den Frontspoiler seines Sportwagens beschädigt. Den Schaden wollte er vom Parkplatzbesitzer ersetzt haben, da dieser seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen sei. 

Der Richter wies die Klage ab. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen, wie das Fachportal "RA-Online" aus der Begründung zitiert. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicherweise zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fahre. (Az.: 39 C 42/22)

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