Radfahrer müssen jederzeit mit Straßenabsperrungen auf ihrer Strecke rechnen. Kollidieren sie mit einem Hindernis wie etwa einer Bake, zahlt die Stadt nicht, wenn die Absperrung den Sicherheitsvorschriften entspricht und ausreichend reflektiert. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.
In dem Fall war ein Radfahrer im Dunkeln auf seinem täglichen Arbeitsweg gefahren. Während die Strecke am vorherigen Werktag noch frei gewesen war, stand dort am Unfalltag eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann bemerkte sie trotz funktionierender Fahrradbeleuchtung zu spät, stürzte und erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
Seine Unfallversicherung verlangte von der Stadt Ersatz für ihre Aufwendungen. Begründung: Die Absperrung sei bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar gewesen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Bake sei nachweislich auf beiden Seiten mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprochen.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, müsse zwar angemessene Schutzvorkehrungen treffen, so das Gericht. Eine vollständige Sicherheit vor allen denkbaren Unfällen könne im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verlangt werden. Sei ein Hindernis grundsätzlich erkennbar, liege die Verantwortung regelmäßig beim Verkehrsteilnehmer. (Az.: 4 O 372/23)