_ Jedes Fahrverbot, das verhängt werden soll, verlangt eine zweistufige Prüfung und deren Darlegung in den Entscheidungsgründen. Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund besonderer äußerer oder subjektiver Umstände ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Danach hat das Gericht abzuwägen, ob eine außergewöhnliche Härte als Folge des Fahrverbots beim Betroffenen dessen Verhängung entgegensteht.
OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2014, Az. 322 SsBs 241/13, zfs 2015, 413