Der Erfüllungsort einer Nachbesserung ist beim Händler. Dies hat das OLG Koblenz im vergangenen Juli entschieden, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der Vorsitzende des für Kauf- und Mietrecht zuständigen achten Senats des BGH, Wolfgang Ball, hatte bereits im vergangenen Jahr auf dem Deutschen Autorechtstag angedeutet, dass er sich dieser Auffassung anschließt. Allerdings könne er nur für sich sprechen und nicht den ganzen achtköpfigen Senat, sagte er damals. Im vorliegenden Fall ging es um einen Faltcaravan. Der Käufer wollte wegen mehrerer Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten. Um einen wirksamen Rücktritt aussprechen zu können, hätte der Kunde den Anhänger aber am Firmensitz des Beklagten zur Nachbesserung zur Verfügung stellen müssen, stellte das OLG klar. Die Begründung: Beim Nacherfüllungsanspruch handele es sich um einen "modifizierten Erfüllungsanspruch". Es dränge sich daher auf, dem Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen wie dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch der Auslieferung. "Zwar können Verkehrssitte und Treu und Glauben im Einzelfall ein anderes Ergebnis fordern. Vorliegend kommt unter diesen Gesichtspunkten ein solches jedoch nicht in Betracht", heißt es in dem Urteil. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verkäufer – obwohl dies vertraglich nicht vereinbart war – dem Käufer den Faltcaravan an seinen Wohnort brachte und sogar bereit war, auf eigene Kosten das mangelhafte Fahrzeug vom Kunden abzuholen. Dadurch habe sich der Leistungsort nicht verschoben. Ausdrücklich widerspricht das OLG Koblenz einem anders lautenden Urteil des OLG Celle vom 10. Dezember 2009, denn zur Begründung habe sich das Oberlandesgericht Celle auf die nur auf das Werkvertragsrecht zugeschnittene Entscheidung des BGH vom 8. Januar 2008 bezogen. Eine Entscheidung des achten Zivilsenats des BGH zum Erfüllungsort für die Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen sei aber bisher nicht ergangen. Wie unser Schwesterdienst asp-Online aus dem BGH-Sitz in Karlsruhe erfuhr, soll sich das im April ändern. (ng) Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 8 U 812/09