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Gerichtsurteil: Scheibenwechsel ohne Nachlass

29.10.2012 10:33 Uhr
Preisnachlässe dürfen bei der Autoglas-Reparatur nich zulasten der Versicherung gehen

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Ein Autoglasbetrieb darf seinen Kunden nicht einen verdeckten Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 12. Oktober entschieden (OLG-Az.: 6 U 93/12). Begründung: Die Abrechnungspraxis stelle einen Betrug zu Lasten des Versicherers dar.

Wie das Gericht mitteilte, hatte im konkreten Fall ein Autoglaser Kunden einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Im Gegenzug mussten diese versprechen, für zwölf Monate einen Werbeaufkleber des Betriebs auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der Kfz-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt.

Preisnachlass in Höhe der Selbstbeteiligung

Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Es ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Der beklagte Betrieb machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.

Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Mit Einschränkungen bestätigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil. Im Verhältnis zur Versicherung liege kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten.

Werbeaufkleber als Gegenleistung

Es sei jedoch evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über zwölf Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen sei.

Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der – unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses – tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet. (ng)

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.10. 2012, Aktenzeichen: 6 U 93/12

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