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Handy am Steuer

01.04.2016 06:00 Uhr

Längst geht es bei der Handynutzung am Steuer nicht mehr nur ums Telefonieren. Doch welche weiteren Bedienfunktionen führen zu einem bußgeld- und punktebewährten Tatbestand?

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_ Zentrale Norm und seit Jahren immer wieder in unterschiedlichsten Ausgestaltungen Gegenstand einer Vielzahl von Urteilen ist § 23 Abs. 1a StVG (siehe Infokasten rechts), den man herkömmlicherweise mit "Telefonieren am Steuer" beschreibt. Da auch nach der Punktereform der Handyverstoß nicht nur mit einem Bußgeld, sondern am Steuer eines Kraftfahrzeuges auch mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert wird, ist ein Bußgeldbescheid mehr als nur ärgerlich.

Aktuelles Urteil

Die herkömmliche Bezeichnung "Telefonieren am Steuer" ist nicht korrekt, denn sanktioniert wird vielmehr, was das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.2015, Az. 2 Ss [OWi] 290/15) bereits mit dem Leitsatz eindrucksvoll aufzeigt: "Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO."

Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift gewährleistet sein,"dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. (...) Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss."

Voraussetzungen

Zur Verwirklichung des bußgeld- und punktebewährten Tatbestandes müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

- Mobil- oder Autotelefon (in Abgrenzung zu Funkgerät, digitalem Abspielgerät [MP3-Player], Mobilteil eines Festnetzes etc.)

- Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons (weite Auslegung, auch Gerät zwischen Kopf und Schulter eingeklemmt)

- Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons (weitere Auslegung siehe nachfolgende Übersicht)

- Führer eines Fahrzeuges (nicht nur Kraftfahrzeug, also auch zum Beispiel Fahrrad)

Übersicht über Hauptanwendungsfälle

Während bis vor einigen Jahren die Gerichte noch davon ausgegangen sind, dass der Begriff der Benutzung eng ausgelegt wird und erfordert, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen direkten Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen muss, wird der Begriff nunmehr immer weiter ausgelegt. Hier eine kleine Auswahl an Urteilsinhalten, die auch für Dienstwagenfahrer relevant sind.

Verboten:

- Nutzung des Handys als Navigationsdienst oder zum Abrufen von Daten aus dem Internet

- "Wegdrücken" eines Anrufs, wenn Telefon hierfür in die Hand genommen wird

- Blick auf das Display, wenn Telefon hierfür in die Hand genommen wird (zum Ablesen der Uhrzeit, zum Nachsehen, wer der Anrufer ist, zum Lesen von Nachrichten, zum Hören von Musikdateien, Ablesen des Kalenders u. v. m.)

- Nutzung des Telefons als Diktiergerät

- Nutzung des Telefons als Kamera

Erlaubt:

- Umlegen des ausgeschalteten Handys

- Telefonieren mit Freisprecheinrichtung, ohne das Telefon in die Hand zu nehmen, auch über Headset

- Telefonieren bei ausgeschaltetem Motor (auch bei automatischem Ausschalten des Motors bei Start-Stopp-Funktion)

- Nutzung eines MP3-Players (strittig!) Nicht nur das Telefonieren selbst, sondern jegliches Benutzen des betriebsbereiten Mobiltelefons ist untersagt. Die Benutzung schließt insofern sämtliche Bedienfunktionen ein.

§ 23 Abs. 1a StVO

Gesetzeswortlaut

_(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobiloder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

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