Ein Leasingvertrag wird nicht automatisch dadurch beendet, dass das Leasingfahrzeug einen Totalschaden oder erhebliche Beschädigungen erleidet. In diesen Fällen besteht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasingnehmers, das nicht ausgeschlossen werden kann.
Aus der Kündigungserklärung muss klar hervorgehen, dass der Leasingnehmer die einseitige Vertragsbeendigung anstrebt. Daher ist es unzureichend, wenn lediglich eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gefordert wird.
Der Minderwertausgleich, der dem Leasinggeber nach Vertragsablauf wegen der mehr als üblichen Verschleißerscheinungen der Leasingsache zusteht, ist mangels einer steuerbaren Gegenleistung des Leasinggebers ohne Umsatzsteuer zu berechnen. (red)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2012, Aktenzeichen: I-24 U 157/11