Steht bei einem am Straßenrand parkenden Auto die Tür offen, so muss ein vorbeifahrender Autofahrer genügend Abstand halten. Beschädigt er beim Passieren die Tür, kann er ansonsten hälftig für den Schaden haften. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt macht es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt.
Deshalb argumentieren die Richter: Der Fahrer hätte die offene Tür erkennen und ihr entsprechend ausweichen müssen, ein zu geringer Seitenabstand sei damit erwiesen. Den Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. "Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Eine hälftige Schadensteilung hielt das OLG für angemessen und änderte damit das Urteil des Landgerichts (LG) ab, das dem Autofahrer, der mit der Tür kollidiert war, nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte. (sp-x/kak)
OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2014, Akz.: 16 U 103/13