Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf der Händler nicht mit dem ehemaligen Neupreis werben, ohne zu erklären, um welchen Preis es sich dabei handelt. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück von 9. Juli 2012 (Az.: 16 O 37/12) weist aktuell die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hin.
In dem Streitfall hatte ein Gebrauchtwagenhändler in Print-Werbeanzeigen für zwei BMW-Fahrzeuge neben deren Erstzulassung, Laufleistung und Ausstattung auch die Angaben "ehem. NP 92.500,-- €, nur € 56.899,-- €" bzw. "ehem. NP 51.000,-- nur 29.899,-- €" gemacht. Diese sah das Gericht als eine irreführende "Preisgegenüberstellungswerbung" an.
Die Preisempfehlung ist nicht der tatsächliche Fahrzeugwert
Denn bei diesen Preisen könne es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder sogar den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln, bei dem das Fahrzeug tatsächlich erworben wurde.
Den Einwand des Verkäufers, die Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation sei veraltet, weil die Verbraucher die Möglichkeit hätten, sich über das Internet zu informieren, ließ das Gericht nicht gelten. Denn zum einen wende sich die Printwerbung gerade an solche Verbraucher, "die dem Internet eher fern stehen". Zum anderen aber könne selbst eine Online-Recherche auch nicht die Frage klären, "welcher Neuwagenpreis für das angebotene Fahrzeug Gültigkeit hat beziehungsweise welchen Preis die Beklagte konkret herangezogen hat".
Verschleierung beeinträchtigt objektive Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts beeinträchtigen die irreführenden Angaben außerdem die Fähigkeit des potentiellen Kunden, eine objektive Entscheidung zu treffen. Der Händler verschaffe sich darüber hinaus einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten, hieß es. Laut Wettbewerbszentral ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (rp)
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 9. Juli 2012, Aktenzeichen: 16 O 37/12