Auch wenn eine Widerrufsbelehrung in einem Leasingvertrag nicht dem gesetzlich geregelten Deutlichkeitsgebot entspricht, kann sie gültig sein. Das hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche entschieden (Az.: VIII ZR 378/11).
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die umstrittene Formulierung im Kontrakt nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung verfasst war.
Zu spät die Kündigung widerrufen
Der Streitfall: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Audi A6 Avant. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten von monatlich 640 Euro ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin am 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 Euro. Die Beklagte widerrief erst am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 Euro nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BGH Erfolg. Alle entschieden, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist von zwei Wochen spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt hatte und der Widerruf der Beklagten daher verspätet war. Hinweis: Das Urteil liegt erst in den kommenden Tagen im Wortlaut vor. (ng)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.12 VIII ZR 378/11