Beim Fahrbahnwechsel auf die linke Spur muss sich der Fahrer unmittelbar vor dem Ausscheren sowohl nach links als auch nach hinten umdrehen. Das schreibt die Verkehrsordnung bindend vor. Wer dieser "doppelten Rückschaupflicht" nicht nachkommt, muss laut einem Urteil des Landgerichts Coburg im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war im vorliegenden Fall eine Kraftfahrerin in einer Autobahnbaustelle mit einem Krankenwagen zusammengestoßen. Das Rettungsfahrzeug war im Noteinsatz unterwegs und kam mit eingeschaltetem Martinshorn sowie Blaulicht hinter der Frau herangerast, was diese allerdings nicht bemerkte. Stattdessen dachte die Frau, dass der vorausfahrende Fahrer ihr das Überholen erleichtern wolle, als dieser langsamer fuhr und nach rechts in Richtung Seitenstreifen zog. Aufgrund der ihrer Meinung nach unausweichlichen Kollision forderte die Lastwagenfahrerin eine Teilschuld von 50 Prozent für den Fahrer des Rettungswagens. Da sie aber laut Zeugenaussagen beim Ausscheren den Blinker nicht betätigte, trifft den Lenker des Krankenwagens keine Schuld und die Lkw-Fahrerin muss den Schaden selbst tragen. (sb) Landgericht Coburg, Aktenzeichen: 11 O 590/08
Recht: Urteil: Doppelte Rückschaupflicht
