In seinem Urteil vom 19. März 2008 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden: Wenn Außendienstmitarbeiter Beginn und Ende ihrer Dienstfahrten an den Ort ihrer Wohnung anstatt an denjenigen des Arbeitsplatzes (Zentrale) legen, um damit Fahrzeiten zu sparen und die Nettoarbeitszeiten zu erhöhen, fällt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn an. Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug ansonsten nicht für Privatfahrten genutzt wird und dies auch anhand nachprüfbarer Unterlagen glaubhaft gemacht werden kann. (mp) Mehr zu diesem Urteil lesen Sie in der nächsten Autoflotte.