_ Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch entstanden sind, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung wegen Sturmschaden im Sinne des A.2.2.3 AKB 2008 erfordert eine tatsächliche Zwangsläufigkeit, der sich der Geschädigte nicht mehr entziehen kann. Auch die Erweiterung auf Seite 3 dieser Regelung erfordert, dass noch die "Naturgewalt" selbst die unmittelbar und weiterhin treibende Kraft für einen schädigenden Gegenstand gewesen sein muss.
AG Bremen, Entscheidung vom 16.1.2015, Az. 7 C 323/14, r+s 2015, 228