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Urteil: Freisprecheinrichtung am Ohr nicht gesetzeswidrig

18.08.2008 09:13 Uhr

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Eine Freisprecheinrichtung ist kein Telefon. Wer also beim Telefonieren im Auto lediglich eine Freisprecheinrichtung kurzfristig hält, kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Handys scheidet aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Der Autofahrer hatte eine Freisprecheinrichtung installiert. Als es bei einem durch die Freisprecheinrichtung angenommenen Telefonat zu einer Funktionsstörung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung kurzfristig in die Hand, hielt sie an sein Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld, weil er damit unerlaubt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe. Es mache keinen Unterschied, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme. Das sah das Oberlandesgericht anders. Die Richter betrachteten es als willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen und damit über das im Gesetz Festgelegte hinauszugehen. Oberlandesgericht Bamberg, Aktenzeichen 3 Ss OWi 744/07

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