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Urteil: Mögliches Fahrverbot muss angekündigt werden

29.04.2008 17:25 Uhr

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Droht wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit möglicherweise ein über das übliche Bußgeld hinausgehendes Fahrverbot, muss der zuständige Amtsrichter auf diese Gefahr vorsorglich noch vor der Hauptverhandlung hinweisen. Tut er das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor, und das Urteil muss zunächst wieder aufgehoben und über das Verkehrsvergehen neu verhandelt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. Ss Rs 18/08) hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Im konkreten Fall war der Bundestagsabgeordnete Peter Rauen mit 21 km/h zu viel am Steuer seines Pkw ertappt worden. Die Verkehrsbehörde verhängte daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, gegen den er aber Einspruch einlegte. Auf der Hauptverhandlung des für den Einspruch zuständigen Amtsgerichts Mayen erschienen weder sein Anwalt noch der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Volksvertreter. Der Amtsrichter beharrte wider Erwarten nicht nur auf der Ordnungsstrafe, sondern sprach zusätzlich noch ein einmonatiges Fahrverbot aus. Dazu wäre er nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts aber nur berechtigt gewesen, wenn der Richter den Verkehrssünder zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte. "Infolge der Zurückverweisung wird der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und das Amtsgericht Mayen erneut zu prüfen haben, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Für den Betroffenen besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. In diesem Fall verbleibt es bei der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße", hieß es in dazu in einer Pressemitteilung des OLG Koblenz. (ng)

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