Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sehr viel Alkohol getrunken und stirbt auf dem Heimweg bei einem Unfall, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keinerlei Entschädigung zahlen. Das hat das Landessozialgericht Hessen aktuell entschieden. Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfalle vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig sei, hieß es einer Mitteilung. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde der 30-jährige Eisengießer eineinhalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht mit seinem Auto tot in einem Straßengraben aufgefunden. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille. Da das dem doppelten Wert des für eine absolute Fahruntüchtigkeit geltenden Limits entspricht, lehnte die Berufsgenossenschaft des Unternehmens jegliche Zahlungen rigoros ab. Schließlich sei der strafbare Alkoholmissbrauch der wesentliche Grund für den Verkehrsunfall gewesen, und andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder gar ein Wildwechsel seien zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Witwe, die mit dem Verunglückten zwei Kinder hat, akzeptierte diese Entscheidung nicht und entgegnete, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Nach ihrer Meinung sei das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit geschehen und folglich als Arbeitsunfall zu werten. Zumindest sei es zu dem Unfall erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen. Die Darmstädter Landessozialrichter sahen das jedoch anders. Die Alkoholexzesse in der Firma stellen eine eigenverantwortliche Schädigung der Beteiligten dar. "Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Vielmehr gibt es in dem Unternehmen jedoch ein offizielles Alkoholverbot und laut einer entsprechenden Betriebsvereinbarung werden stets alkoholfreie Getränke bereitgestellt. (sn) Landessozialgericht Hessen, Aktenzeichen: L 9 U 154/09
Urteil: Tödlicher Unfall nach Alkoholexzess in der Arbeit
