Urteil: Verkehrsschild muss eindeutig erkennbar sein

13.12.2010 13:00 Uhr
Das Verkehrszeichen muss für den Autofahrer eindeutig zu erfassen sein, ansonsten entfaltet es keine Rechtswirkung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm aktuell entschieden.
© Foto: ddp / Kim Graf

Fährt ein Autofahrer zu schnell, weil er ein zugewachsenes Tempo-30-Schild nachweislich nicht erkennen kann, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor. Allerdings kann der Fahrer nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit belangt werden, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war im vorliegenden Fall ein Taxifahrer auf einer Tempo-30-Strecke zu schnell unterwegs und mit 73 km/h geblitzt worden. Das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch davor stehende Bäume nicht sichtbar. Trotzdem verlangte die Verkehrsbehörde – unter Abzug einer Toleranz von drei km/h – für die "fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h" 200 Euro. Die Begründung lautet: Der Taxifahrer hätte anhand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Ein völlig zugeschneites Schild ist rechtlich unrelevant Das OLG Gericht sah das jedoch anders. "Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Das treffe beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit sei. Sei ein Schild nicht erkennbar, entfalte es auch keine Rechtswirkung. Im vorliegenden Fall sei der betroffene Taxifahrer zudem ortsunkundig gewesen. Deshalb könne ihm nur angelastet werden, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts überschritten hatte – und zwar in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Dafür hielt das Gericht eine Geldbuße von 35 Euro als angemessen. (sn) Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09

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