_ Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist, bezogen auf die darin enthaltenen Angaben zur Person, keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.
BGH, Entscheidung vom 2.12.2014, Az. 1 StR 31/14, Dar 2015, 268