Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in München in mehreren neuen Urteilen entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzen, dies dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachweisen müssen. Ansonsten darf der Fiskus ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Wagens besteuern.
Von der Rechtsprechung betroffen sind nur Gesellschafts-Geschäftsführer. Im formalrechtlichen Sinne wird auch für diesen der Begriff "Arbeitnehmer" verwendet, da der Gesellschafter, der in seiner eigenen GmbH Geschäftsführer ist, üblicherweise einen Anstellungsvertrag hat. Bei ihm wird die private Nutzung eines Firmenwagens bei dessen bloßen Vorhandensein vermutet, weshalb ein Fahrtenbuch für Klarheit sorgen soll, erklärt Anwalt Hans-Günther Barth, Partner bei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner und Steuerexprete von Autoflotte. Für den Fall des "normalen" Angestellten ist unverändert anerkannt, dass die Ein-Prozent-Versteuerung nur greift, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. (bw)