Mit dem beschlossenen Teil-Lockdown gelten seit November Maßnahmen, die auch das Autofahren betreffen. Sucht man nach Informationen zur Maskenpflicht im Auto oder damit verbunden Fragen zu Fahrgemeinschaften, so ist überraschend, dass eher Antworten auf die Frage zu finden sind, ob man eine Maske zum Corona-Schutz im Auto tragen darf anstelle von Informationen zu der Frage, ob sie zum Infektionsschutz getragen werden muss. Noch überraschender, sind dann vorrangig diskutierte Fragen dazu, was denn dann mit der Identifizierung des Fahrers bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr "noch gehe". Letzteres überrascht weniger, sind wir Deutschen doch dafür bekannt, dass wir stets mit besonderem Engagement und Fleiß diejenigen Fragen zuerst diskutieren, die sich mit der möglichen Umgehung von Vorschriften befassen. Erst nachrangig folgen Aspekte der Befolgung von Vorschriften; wenn es denn gar nicht anders geht.
Der erneute "Lockdown" im Dezember führte dann auch zu weiter verschärften Kontaktbeschränkungen. So soll nun grundsätzlich zu allererst auf alle nicht notwendigen Reisen, Ausflüge und Besuche verzichtet werden. Man ist bewusst nicht so weit gegangen, ein Verbot zum Autofahren zu erlassen; aber immerhin handelt es sich um eine dringende Empfehlung. Wie alles im Zusammenhang mit Corona wird auch hier heftig diskutiert, etwa wie viele Personen während des Lockdowns überhaupt im Auto sitzen dürfen?
Wie viele Personen im Auto?
Kontaktbeschränkungen können auch Autofahrer betreffen. Sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Umfeld ist der Aufenthalt derzeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person gestattet (Stand: 18. 12021). Unterschiede zwischen den Bundesländern betreffen in diesem Zusammenhang in erster Linie nur die Frage nach der Einbeziehung von Kindern mit unterschiedlichem Altersbeschränkungen in die Regel.
Man darf davon ausgehen, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Personen aus einem und/oder fremden Haushalten in der jeweils beschlossenen und dann auch umgesetzten Fassung auch im Auto gelten sollen.
Der ADAC äußert sich auf seiner Internetseite (www.adac.de) mit Datum vom 11. Januar 2021 hierzu sehr deutlich: "Mit dem erlaubten Personenkreis darf gemeinsam im Auto gefahren werden, auch dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Der Mindestabstand sollte dennoch, wo immer möglich, eingehalten werden. Es wird empfohlen, gemeinsame Autofahrten mit Personen außerhalb der Familie und Angehörigen des eigenen Hausstands auf das Nötigste zu beschränken. Das Tragen eines Mundschutzes ist bei Fahrten mit einer haushaltsfremden Person ratsam, aber nicht vorgeschrieben."
Grundsätzlich sind somit auch Fahrgemeinschaften mit einer Person oder Personen eines anderen Hausstandes erlaubt, wovon allerdings wiederum der ADAC abrät. Überdies empfiehlt es sich, bei zwei Personen im Fahrzeug durch Wahl der Sitzplätze möglichst weiten Abstand herzustellen.
Irritationen löste im letzten Herbst eine amtsgerichtliche Entscheidung aus, nach der ein "Privatfahrzeug nicht dem öffentlichen Raum" zuzuordnen sei, mit dem fatalen Ergebnis, dass daher dann zur damals gültigen Regelung zu privaten Haushalten, bis zu zehn Personen sich im Fahrzeug hätten aufhalten dürfen - ein sehr plastischer Fall richterlicher Lebensfremdheit.
Ausnahmen der Maskenpflicht im Auto
Es bleibt festzuhalten: Eine generelle Maskenpflicht wie in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es für Autofahrer zum Schutz vor dem Coronavirus nicht.
Ausgenommen davon sind Fahrten beim praktischen Fahrschulunterricht oder praktischen Fahrprüfungen in Fahrschulen. Hier ist ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben. Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Das sonst zwingende Erfordernis des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht.
Um auch gleich die Frage zu beantworten, ob Masken im Auto überhaupt getragen werden dürfen, ist Folgendes zu beachten. Zum Schutz vor Sars-Cov-2 gedachte Masken dürfen vom Fahrzeugführer grundsätzlich getragen werden. Der Fahrer muss allerdings darauf achten, dass das Gesicht erkennbar bleibt. Ansonsten droht unter Umständen ein Bußgeld. Ordnungswidrig ist somit nicht, sein Gesicht zu verhüllen, sondern sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 StVO.
Systemrelevante Kfz-Bereiche
Der aktuell verschärfte Lockdown sieht nicht vor, dass Werkstätten, Tankstellen oder Prüfstationen wie TÜV, Dekra, GTÜ und KÜS schließen müssen. Diese Betriebe werden als systemrelevant eingestuft. Es gelten aber vor Ort Abstandsregeln und Hygienevorschriften.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass nicht alle eventuell denkbaren Fallvarianten vom Verordnungsgeber geregelt werden können. Wenn man an die Thematik mit gesundem Menschenverstand herangeht und nicht unter dem Blickwinkel, wie Regelungen aus den unterschiedlichsten persönlichen Empfindsamkeiten heraus umgangen werden können, bedarf es eigentlich keiner weiteren Erläuterungen.
Aber: Diese Regelungen sind ständigen Änderungen unterworfen, auch in unterschiedlicher Form zwischen den Gebieten der Bundesländer. Im Zweifel lieber bei den örtlichen Ministerien informieren. Diese Informationspflicht über bestehende Regelungen liegt übrigens beim Fahrer.
- Ausgabe 01/02/2021 Seite 66 (207.0 KB, PDF)