_ Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auf der BAB um 70 km/h rechtfertigt die Anrechnung der dadurch erhöhten Betriebsgefahr von 30 Prozent selbst dann, wenn der Unfallgegner unzulässigerweise die Fahrspur gewechselt hat.
OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 21.11.2017, Az. I-1 U 44/17, zfs 2018, 376