Bsp: Beitragsentwicklung für Haftungsprivileg bei Athlon
Nach den folgenden Angaben von Athlon bleiben die Beiträge für das Haftungsprivileg bei einer Schadenquote (SQ) von 50 bis 80 konstant. Darunter und darüber werden die Beiträge jedes Jahr angepasst. Ab einer SQ von 120 nimmt Athlon keine Staffelung mehr vor, sondern trägt das Risiko allein. Und Flottenbetreiber mit weniger als 20 Fahrzeugen werden generell nicht angepasst. Ansonsten gilt:
Senkung des Haftungsprivilegbetrages Erhöhung des Haftungsprivileg-
bei einer betrages bei einer
Schadenquote unter 30 % um 20 % Schadenquote über 80 % um 10 %
Schadenquote unter 40 % um 15 % Schadenquote über 90 % um 20 %
Schadenquote unter 50 % um 10 % Schadenquote über 100 % um 30%
Schadenquote über 100 % um 40 %
Schadenquote über 120 % um 70 %
Risikofreie Zone?
LeasePlan, Athlon Car Lease und seit Neustem Arval: Immer mehr Leasinggeber legen für ihre Flottenkunden Modelle der Haftungsfreistellung in der Kasko auf. Dabei machen die Dienstleistungen und Einsparungen bei Beiträgen und Steuern den Service schmackhaft. Ob das Konzept aber aus versicherungssteuerrechtlicher Sicht haltbar ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Full-Service bei Wartung & Verschleiß, Reifenersatz, Tankkarten- und Schadenmanagement: Die Leasinggesellschaften sind permanent darum bemüht, den Flottenkunden einen breiten Service für ihre Fahrer und Firmenwagen zu bieten. Um sie zu binden und neue Kunden zu gewinnen, entwickeln die Anbieter immer wieder zusätzliche Leistungen und Modelle. Eines ist die Möglichkeit, sich im Schadensfall von der Haftung im Kaskobereich freizustellen und das Risiko gegen einen monatlichen Beitrag an den Leasinggeber abzugeben. Dieses Konzept ist für Unternehmen als Alternative zur klassischen Kaskoversicherung oft attraktiv, weil nicht nur die Beiträge deutlich niedriger sein können, sondern auch weil sie die Versicherungssteuer sparen. Hintergrund ist, dass die Haftungsfreistellung des Flottenbetreibers über den Leasinggeber als Eigentümer der Fahrzeuge eine Dienstleistung ist, auf die lediglich Mehrwertsteuer entfällt. Da diese im Gegensatz zur Versicherungssteuer voll abzugsfähig ist, beläuft sich die Einsparung hier immer auf 19 Prozent. Bei einer Flotte mit 100 Firmenwagen, die pro Fahrzeug 400 Euro netto im Jahr an Beitrag zahlen würden, sind das immerhin 7.600 Euro.
Dienstleistungspakete für Beitrag
Generell erfolgt die Berechnung des Beitrags für die Haftungsfreistellung auf Basis einer Betrachtung des Schadenverlaufs der einzelnen Flotten in den vergangenen Jahren. Ein Beispiel: Das sogenannte Haftungsprivileg bei Athlon Car Lease. „Es wird hier von einem Grundbetrag ausgegangen, der sich aus der Schadenquote des Kunden der letzten drei Jahre berechnet. Die Folgejahre werden durch das Schadensaufkommen des Kunden bestimmt, nicht durch die Quote des gesamten Athlon-Bestandes oder durch typklassenbedingte Anpassungen des Versicherers“, hebt Detlef Körner, Operations Director bei Athlon Car Lease Germany, die Vorteile des Eigentragungsmodells hervor. Die individuelle Schadenquote der Flotte bestimmt demnach auch die Entwicklung des Beitrages (siehe „Beispiel: Beitragsentwicklung für Haftungsprivileg bei Athlon“). Und das kommt an. Laut Unternehmen wird es inzwischen von rund 410 Kunden aus allen Branchen genutzt.
Die Haftungsfreistellung lebt aber auch davon, dass die Schadenquote so niedrig wie möglich bleibt. Deshalb haben die Leasinggesellschaften einen bunten Strauß an Dienstleistungen in das Paket der Haftungsfreistellung eingebunden. So hat etwa LeasePlan neben der GAP-Deckung auch einen Schadenservice, der das kostenlose Management aller Schäden sowie Riskmanagement-Maßnahmen wie Schadenstatistiken und Schulungen beinhaltet. Ähnlich sieht es bei Arval aus. „Mit Corporate Arval Risk Transfer, kurz CART, erhält der Kunde automatisch alle Leistungen der Dienstleistungsbausteine Pannenhilfe, Schadenservice und Schadenmanagement. Das bedeutet, von der Erfassung der Schadenmeldung gegebenenfalls bis zur Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung wird der Kunde vollkommen entlastet“, sagt Sascha Riedel, Manager Insurance & General Counsel bei Arval Deutschland. Dabei geht der Leasinggeber immer in Vorauskasse und belastet den Kunden höchstens mit dem Eigenbehalt, falls einer vertraglich vereinbart wurde.
Bei allen Leasinggebern ist außerdem die Steuerung der Schäden in die Werkstätten der Partnerbetriebe ein wesentlicher Teil der Haftungsfreistellung. „Die durchschnittlichen Schadenstückkosten konnten durch aktive Schadensteuerung in unsere Karosseriewerkstätten und durch die Einführung alternativer Reparaturmethodiken um 25 Prozent gesenkt werden“, berichtet Detlef Körner von Athlon. Er fügt hinzu: „Dieses hat einen direkten Einfluss auf die Schadenquote des Kunden und somit auf den Haftungsprivilegbetrag im Folgejahr.“
Zugleich hat der Kunde im Schadensfall bestimmte Meldepflichten und Verhaltensregeln gegenüber dem Leasinggeber zu befolgen. Wie bei einem Versicherer ist der Fahrer hier nicht nur zur wahrheitsgemäßen Aufklärung der schadenrelevanten Umstände verpflichtet. „Die nach seinen Angaben von uns vorausgefüllte Schadenanzeige muss vom Fahrer nach dessen Prüfung auch unterschrieben werden“, sagt Sascha Riedel von Arval. „Daneben unterliegt der Kunde auch der Schadenminderungspflicht und hat soweit zumutbar, sich vor eigenen Maßnahmen mit uns abzustimmen.“ Auf diese Weise kann der Leasinggeber dafür sorgen, dass der Schaden auch im Werkstattnetz repariert wird.
Im Urteil der Gerichte
Die Pionierarbeit auf dem Gebiet der Haftungsfreistellung hat LeasePlan mit der Einführung des sogenannten Haftungstransfers Anfang 2001 geleistet. Dass dabei bis zum Start sicherlich hohe bürokratische Hürden genommen werden mussten, zeigt das Beispiel Arval als jüngsten Anbieter der Haftungsfreistellung unter dem Kürzel CART. Sascha Riedel erläutert, welche Verfahren der Leasinggeber hierfür durchlaufen hat: „Arval hat, abgesehen von den gewerberechtlichen Zulassungen, sowohl seitens der BaFin als auch seitens des zuständigen Finanzamts die entsprechenden Freigaben erhalten, den Risikotransfer als nicht der Versicherungsaufsicht unterliegend und von der Versicherungssteuer befreites Produkt anzubieten.“ Zudem muss die Finanzierung bezüglich der übernommenen Risiken gesichert sein.
Athlon Car Lease, die das Haftungsprivileg seit 1. Januar 2008 im Programm haben, betont auf die Frage nach den Voraussetzungen für das Angebot, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei und der Leasinggeber daher das Risiko für Beschädigung an seinen Autos selber übernehmen dürfe. Damit liege folglich kein Versicherungsverhältnis vor. Dazu verweist Athlon auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg aus Februar 2009 (AZ: 2 K 14/09), das dies kürzlich festgestellt hat.
Der neuralgische Punkt des zu verhandelnden Falls: die Versicherungssteuer. Anscheinend kann sich doch so mancher Beamte in den Behörden und Ämtern mit der Haftungsfreistellung als legales Steuersparmodell nicht kampflos abfinden. Das Urteil bestätigt aber eindeutig die Sichtweise der Leasinggeber, indem es das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses verneint und die Festsetzung einer Versicherungssteuer gegenüber dem Leasinggeber als rechtswidrig erklärt. Trotzdem ist der Sachverhalt noch nicht endgültig vom Tisch. Vielmehr hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren nun unter dem Aktenzeichen II R 21/09 in der Datenbank als anhängig geführt wird. Die zentrale Frage dort lautet: „Wird ein versicherungssteuerpflichtiges Vertragsverhältnis begründet, wenn der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer eine Zusatzvereinbarung für Haftungsbefreiung schließt, oder fehlt es an einer – für ein Versicherungsverhältnis notwendigen – Übertragung des Risikos vom Leasinggeber auf eine dritte Person?“ Auf die Entscheidung des BFH darf man gespannt sein. Annemarie Schneider