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Recht: Kiffen und die Spätfolgen hinterm Steuer

20.05.2014 12:00 Uhr
Langzeitwirkung: Lassen sich Drogen im Blut nachweisen, gehen Gerichte davon aus, die Substanzen könnten noch berauschen. Wer so hinterm Steuer sitzt, handelt fahrlässig.
Langzeitwirkung: Lassen sich Drogen im Blut nachweisen, gehen Gerichte davon aus, die Substanzen könnten noch berauschen. Wer so hinterm Steuer sitzt, handelt fahrlässig.
© Foto: DVR

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Wer Drogen konsumiert und sich ans Steuer setzen will, muss sich informieren, will lange die Substanzen wirken können. Ansonsten droht ein Bußgeld wegen Fahrlässigkeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt hervor.

Vor Gericht war der Fall eines Auitofahres gelandet, den die Polizei kontrolliert hatte. Der Bluttest ergab relativ geringe Spuren von Marihuana und Amphetaminen. Ein Amtsgericht verhängte daraufhin ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen erhob der Mann Einspruch, wohl auch, weil der ihm vorgeworfene Drogenkonsum bereits längere Zeit zurücklag.

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde jedoch ab und klärte dabei noch einmal die rechtliche Situation ab, die für Fahren unter Wirkung eines Rauschmittels gilt. Demnach ist dieser Tatbestand erfüllt, weist ein Test im Blut eine Konzentration nach, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das Gericht nimmt hierfür die Nachweisgrenze der jeweiligen Droge an.

Risiko Langzeitwirkung
Zusätzlich muss der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das tritt ein, wenn der betroffene Drogenkonsument selbst die Möglichkeit habe, die anhaltende Wirkung des berauschenden Mittels entweder zu kennen oder zumindest erkennen zu können. Gleiches gilt übrigens auch, nimmt jemand legale Medikamente ein, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums müsse sich ein Autofahrer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen. In dem konkreten Fall war das offenbar nicht so. Denn das Oberlandesgericht bestätigte Bußgeld und Fahrverbot. (sp-x/kak)

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2012, Akz.: 2 Ss OWi 672/12

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