Aufgemerkt
Fahrzeuge im gewerblichen Einsatz – was sagt die Berufsgenossenschaft?
In jedem gewerblich ausgerichteten Betrieb spielen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) eine Rolle im täglichen Betrieb. Oftmals hört man den Satz „Was sollen wir denn noch alles beachten“, aber sicher ist, dass Verstöße gegen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft mit einem Bußgeld bzw. Nebenstrafen (Auflagen zur Pflichtschulung) geahndet werden können. Wird grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt, kann es sogar zur Leistungsablehnung (nach einem Unfall) kommen.
Gerade im Betrieb von Fahrzeugen gilt es nicht nur, die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsgesetze und -verordnungen zu beachten, sondern einige Themenbereiche (Ladungssicherung, Anschnallpflicht etc.) finden sich auch in der BGV D 29 „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ wieder. Die BGV D 29 richtet sich an alle Unternehmer und deren Beschäftigte. Ziel dieser Vorschriften ist es, die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele zu erreichen. Natürlich dient die BGV D 29 für die Erfüllung dieses Ziels nicht als alleiniges Regelwerk. Es gibt innerhalb der D 29 eine Vielzahl an Verweisen auf andere Regelwerke, Normen und Richtlinien.
Natürlich ist die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge nicht als abschließend zu betrachten. Sie schließt alle anderen, ebenso sichere Lösungen zum Erreichen des Schutzzieles mit ein. Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift D 29 besteht aus 60 Paragrafen sowie fünf Anhängen und umfasst 108 Seiten. Der Unternehmer der Fahrzeuge im Einsatz muss dieses Regelwerk kennen. Mittlerweile steht eine Downloadversion als PDF bei der Berufsgenossenschaft zur Verfügung.
Die Kapitel 1 und 2 beinhalten einige grundsätzliche Begriffsbestimmungen und Definitionen. Da es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge handelt, ist der Begriff Fahrzeug klar definiert und natürlich sind dort auch die entsprechenden Ausnahmen aufgeführt.
Wichtig: Kapitel 3 und 4
Die hauptsächlichen Inhalte sind in den Kapiteln 3 und 4 aufgeführt. Das Kapitel 3 richtet sich an den Bau und die Ausrüstung und Kapitel 4 an den Betrieb der Fahrzeuge.
Der Bereich Bau und Ausrüstung (ab § 3) richtet sich überwiegend an den Unternehmer. Denn dort sind konkrete Vorgaben gemacht, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss und welche Maßnahmen der Unternehmer noch zu treffen hat. Darunter fällt unter anderem auch die Erstellung einer Betriebsanweisung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fahrzeuge durch die Mitarbeiter.
Der § 22 beinhaltet wichtige Vorgaben im Bereich der Ladungssicherung. So ist beispielsweise die Ausrüstung mit einer ausreichenden Anzahl von Zurrpunkten Pflicht. Auch die Ausrüstung mit entsprechenden Stirnwandverstärkungen und Trennwänden ist aufgeführt.
Darüber hinaus findet sich im § 30 die Ausrüstungspflicht mit Unterlegkeilen wieder. Bei Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 4.000 Kilogramm ist ein Unterlegkeil und bei Anhängern über 750 Kilogramm (auch einachsig) sind zwei Unterlegkeile erforderlich. Das heißt: Ein Fahrzeug mit einem zul. GG von über 4.000 Kilo und einem Anhänger über 750 Kilo ist mit insgesamt drei Unterlegkeilen auszurüsten.
Auch der Folgeparagraf 31 beinhaltet eine Ausrüstungspflicht, die sich an den Unternehmer richtet. Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für mindestens einen Versicherten auszurüsten. Das heißt: mindestens eine Warnweste nach Vorgaben der DIN EN 471.
Ab dem Paragrafen 32 der BGV D 29 richten sich die Inhalte an den Betrieb der Fahrzeuge. In den Folgeparagrafen findet man Vorgaben zum bestimmungsgemäßen Einsatz des Fahrzeuges sowie zum eingesetzten Fahrpersonal. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Beschäftigten die zum Fahrzeug gehörige Betriebsanleitung zur Kenntnis zu geben und eine da-ran gerichtete Betriebsanweisung mit den Betriebsgrenzen, Be- und Entladen, Abfahrtkontrollen etc. zu erstellen.
Immer mit Gurt
Dazu zählt auch die Verwendung des Sicherheitsgurtes. Im öffentlichen Straßenverkehr ist eine Regelung durch den § 21a der StVO gegeben. Im nichtöffentlichen Bereich kommt der § 43 BGV D 29 zum Tragen.
Dort heißt es: „Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen.“ Ein Verstoß kostet zwar keine „Punkte“, könnte aber mit einem Bußgeld von der Berufsgenossenschaft belegt werden, da dies eine Zuwiderhandlung gegen den § 43 gem. des Abschnitts 6, § 58 BGV D 29 darstellt. Die BGV D 29 ist vom Unternehmer schon bei der Beschaffung von Fahrzeugen zu beachten und hilft mit den Durchführungsanweisungen bei der Pflichtenerfüllung und letztlich auch bei der Vermeidung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen.
Der Expertentipp von