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Abgaben und Abzugsfähigkeit

30.09.2014 12:02 Uhr

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Abgaben und Abzugsfähigkeit

Teil 5: Neuseeland | Im letzten Teil der Serie erläutert Mike Williams, stellvertretender Direktor der Steuersparte bei Deloitte Neuseeland, grundlegende Regeln für die Besteuerung von Firmenwagen.

— Welche Abgaben wie Kfz-, Registrierungssteuer, City-Maut et cetera erhebt Neuseeland generell auf Pkw und im Besonderen auf Firmenwagen?

Erstens erhebt der Staat eine Gebühr auf die Fahrzeugregistrierung. Dabei handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die bei Erstimport nach Neuseeland zu zahlen ist. Daneben müssen die Fahrzeuge erneut registriert werden, wenn sie stark modifiziert wurden. Die Kosten für Unternehmen variieren zwischen 150 und 182 Neuseeland-Dollar (entspricht zirka 96 bis 116 Euro, laut Devisenrechner auf Handelsblatt online vom 30. August 2014 bei Wert von 1 Neuseeland-Dollar (NZD) = 0,6368 Euro) in Abhängigkeit von der Motorgröße.

Darüber hinaus ist eine jährliche Abgabe für die Zulassung festgelegt, welche für die Nutzung der neuseeländischen Straßen zu entrichten ist. Diese beträgt 280,55 NZD (ca. 179 Euro) für ein typisches Firmenfahrzeug.

Außerdem gibt es eine „Warrant of Fitness“, kurz: WoF, (Anmerkung der Redaktion: eine Form der Tauglichkeitsprüfung analog zum TÜV), die eine Fahrzeuginspektion beinhaltet, um die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen. Diese ist nach drei Jahren für Neufahrzeuge und ab dann alle zwölf Monate gefordert. Fahrzeuge, älter als 15 Jahre, müssen alle sechs Monate untersucht werden. Die Kosten der WoF unterschieden sich je nach Dienstleister und belaufen sich auf etwa 30 NZD (ca. 19 Euro) aufwärts.

Ferner werden dieselbetriebene Fahrzeuge mit 58 NZD (ca. 37 Euro) pro 1.000 Kilometer belastet und Benzin mit 67 Cent (ca. 0,43 Euro) pro Liter.

– Welchen Rahmen gibt der Gesetzgeber für die Besteuerung dieser Firmenwagen aus körperschaftsteuerlicher Sicht vor? Sind Aufwendungen wie Leasingraten steuerlich abzugsfähig?

Das Einkommensteuergesetz von 2007 legt die Regeln für die Besteuerung von Fahrzeugen fest. Demnach sind im Allgemeinen alle Aufwendungen für den Betrieb eines Geschäftes steuerlich abzugsfähig, entweder als Vorausabzug oder im Falle von Kapitalveranlagung, als Abschreibung.

Fahrzeuge können abgeschrieben werden, wenn sie sich im Eigentum befinden, und auch in einigen Fällen von Leasing. Zudem ist der generelle Abzug für andere Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb wie für Kraftstoff, Reinigung, Reparaturen und Registrierungsabgaben erlaubt.

– Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Neuseeland und stellt diese eine abzugsfähige Vorsteuer dar?

Neuseeland hat eine Goods and Services Tax (GST), die der Mehrwertsteuer entspricht. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent und findet auf alle Waren und Dienstleistungen Anwendung. Für Kraftfahrzeuge gibt es hier keine Ausnahmen, weshalb sie ebenfalls mit 15 Prozent belastet werden. Dieser GST-Satz gilt seit 1. Oktober 2010. Davor waren es 12,5 Prozent.

– Wie sind die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Instandhaltung, Kraftstoff und Reifen, aus körperschaftsteuerlicher Sicht bei Kauf und Leasing – inklusive der GST auf diese Kostentypen – zu handhaben?

Wie bereits erläutert, sind die Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb steuerlich abzugsfähig, und zwar in dem Jahr, in dem sie angefallen sind.

Jegliche große Upgrades, die nicht als Reparaturen oder Instandsetzung zu qualifizieren sind, müssen jedoch kapitalisiert und als Teil der Kosten für das Fahrzeug selbst abgeschrieben werden. Beispielsweise müsste die Installation eines größeren Motors kapitalisiert werden. Gezahlte GST kann von einem Unternehmen zurückgefordert werden, unabhängig davon, ob es sich um Aufwendungen oder ein Anlagegut handelt.

– Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an den laufenden Kosten beteiligen?

Arbeitnehmer können sich an den laufenden Kosten beteiligen und jede Beteiligung wird die zu versteuernde Gehaltszusatzleistung reduzieren.

– Wird der Arbeitnehmer in irgendeiner Form besteuert, wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten, zum Beispiel für Kraftstoff, übernimmt?

Nein. Alle Steueraufwendungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.

– Gibt es einen Unterschied bei der Besteuerung von Unternehmen zwischen geleasten und gekauften Fahrzeugen?

Wenn ein Unternehmen das Fahrzeug – komplett oder via Mietkaufvereinbarung – erwirbt, kann es das Fahrzeug über seine Nutzungsdauer abschreiben. Wenn das Fahrzeug unter einem Finance-Lease-Vertrag genutzt wird, ist dieses ebenfalls über dessen Nutzungsdauer abzuschreiben, da hier angenommen wird, dass das Unternehmen das Eigentumsrecht innehat.

Finance Lease tritt auf, wenn das Eigentum am Ende des Leasingvertrages an den Leasingnehmer übergeht oder das Leasing über einen längeren Zeitraum als 45 Monate geht. Wenn das Leasing 75 Prozent der Nutzungsdauer eines Assets überschreitet, wird es als Finance Lease eingestuft. Fahrzeuge haben eine bestimmte Nutzungsdauer von 60 Monaten.

Wenn das Fahrzeug auf Basis eines Vertrages geleast ist, der die Definition von Finance Lease nicht erfüllt, kann das Fahrzeug auch nicht abgeschrieben werden. Unabhängig davon ist der steuerliche Abzug der Leasingraten erlaubt.

Ein Vorteil bei Kauf eines Fahrzeugs im Vergleich zu Leasing ist, dass darauf die GST als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Wenn ein Fahrzeug geleast ist, dann kann die GST nur auf jede Leasingzahlung beansprucht werden.

– Über wie viele Jahre kann ein Unternehmen den Firmenwagen abschreiben? Steht dafür eine degressive und eine lineare Methode zur Verfügung und welche wird bevorzugt genutzt?

Für Kraftfahrzeuge ist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren bestimmt mit einem geschätzten Restwert von 25 Prozent. Unternehmen haben die Möglichkeit, das Anlagegut mittels einer linearen oder einer degressiven Methode abzuschreiben.

Die Rate bei linearem Ansatz für Fahrzeuge beträgt 21 Prozent und bei degressivem 30 Prozent. Wenn ein Fahrzeug zum Beispiel für 40.000 NZD gekauft wurde, dann hat es einen angenommenen Restwert von 10.000 NZD. Nach linearer Methode wäre der Abschreibungsbetrag 6.300 NZD [(40.000 – 10.000) x 21 %] (= ca. 4.010 Euro), und nach degressiver 9.000 NZD [(40.000 – 10.000) x 30 %] (= ca. 5.730 Euro). Im Allgemeinen bevorzugen Unternehmen die degressive Abschreibungsmethode, weil sie für eine größere Steuerersparnis im Voraus sorgt.

– Welchen Rahmen setzt der Gesetzgeber bezüglich der Besteuerung aufseiten der Arbeitnehmer bei Nutzung eines Firmenwagens? Wird hierfür ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ermittelt?

Das Einkommensteuergesetz 2007 setzt die Regeln zur Besteuerung von Kraftfahrzeugen, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Steuern werden demnach auf eine Gehaltszusatzleistung für die Bereitstellung erhoben, welche eine Abgabe dem Arbeitgeber auferlegt, basierend auf dem Wert des Vorteils, den der Arbeitnehmer daraus hat. Dieser Vorteil fußt auf dem „täglich verfügbaren Nutzen“ in einer bestimmten Zeitspanne.

Diese Tage sind zu ermitteln als die Tage, an denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, wobei dies einige Ausnahmen beinhaltet.

Der Wert des Vorteils wird entweder berechnet mit A: fünf Prozent der GST inklusive der Kosten für das Fahrzeug pro Quartal oder B: mit neun Prozent des abgeschriebenen Wertes – plus GST – des Fahrzeuges pro Quartal.

– Erhöht der geldwerte Vorteil das zu versteuernde Einkommen und was ist der höchste Steuersatz darauf?

Da die Steuer auf den Vorteil dem Arbeitgeber belastet wird, gibt es keine Auswirkung auf den Arbeitnehmer. Der Satz, zu dem das Unternehmen auf diese Vorteile Steuern zahlt, basiert auf der Barvergütung plus den zu versteuernden Wert auf alle Vorteile – Fahrzeuge oder andere –, die der Arbeitnehmer generiert. Der maximale Satz, der auf die Versteuerung der Vorteile angewendet wird, beträgt 49,25 Prozent, was äquivalent ist zum hochgerechneten Spitzensatz für die Einkommensteuer von 33 Prozent (33 % x 100/67 = 49,25 %).

– Gibt es hier wiederum einen Unterschied zwischen Wagen, die nur rein dienstlichen Zwecken dienen, und solchen, die der Arbeitnehmer privat und geschäftlich fährt?

Eine Steuerverbindlichkeit entsteht für jeden Tag, an dem der Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Für Arbeiter, die das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit und zurück nutzen, bedeutet das jeden Tag in dem relevanten Quartal – einschließlich Wochenenden. Wird das Fahrzeug jedoch abgestellt am Ende des Tages, ist keine Steuer fällig. Die Tage, an denen ein Fahrzeug „verfügbar ist für die Nutzung“, reduzieren sich um diejenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer das Gefährt braucht, um von zuhause zu geschäftlichen Terminen zu fahren, oder das Fahrzeug ist für ihn aus irgendwelchen Gründen 24 Stunden nicht verfügbar.

– Wie sind dabei Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte einzuordnen?

Jede Fahrt zur Arbeit und zurück wird als private Nutzung des Firmenwagens eingestuft, die zu versteuern ist. Einige Ausnahmen gibt es, wie zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause abstellen muss, weil aus Sicherheitsgründen dafür kein Platz bei der Arbeit vorhanden ist, wenn der Firmenwagen genutzt wird, um Equipment aufzubewahren oder zu transportieren oder aus anderen geschäftlichen Gründen, weshalb er mit nach Hause genommen werden muss.

– Und wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, um nachzuweisen, welchen Anteil an Kilometern er zu privaten und welche zu dienstlichen Zwecken zurückgelegt hat: Wie ist das zu behandeln?

Die Steuer errechnet sich auf Basis der Tage, an denen das Fahrzeug zur Verfügung steht. Deshalb sind die zurückgelegten Entfernungen nicht notwendig, um die Steuerverpflichtung zu ermitteln. Fahrtenbücher sind nützlich für diejenigen, die ein eigenes Geschäft führen und ihre Fahrzeuge sowohl für dienstliche als auch private Zwecke nutzen. In diesen Fällen ist ein steuerlicher Abzug für Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb erlaubt, der den prozentualen Anteil der geschäftlichen Nutzung umfasst.

– Wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Auto für Dienstfahrten einsetzt: Welche Regeln gelten hierfür?

Unternehmen können grundsätzlich ihr Personal bei Nutzung des Privatwagens für geschäftliche Fahrten zu einem festgelegten maximalen steuerfreien Satz entschädigen. Derzeit beträgt die Ausgleichsleistung 77 Cent pro Kilometer (ca. 0,50 Euro) oder die für den Arbeitnehmer angefallenen Kosten, wobei in letzterem Fall genaue Aufzeichnungen vorliegen müssen.

– Was ist die gängigste Art, Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen zu versorgen?

Die meisten Unternehmen beschaffen Fahrzeuge auf Basis von Leasingverträgen über kurze Laufzeiten, typischerweise 36 Monate.

– Was sind typische Firmenwagen bei Ihnen?

Typische Firmenwagen in Neuseeland sind Mittelklasse-Limousinen wie zum Beispiel der Ford Mondeo, Honda Accord, Hyundai i40 und i30, Mazda 3 und 6.

– Hat es jüngst gesetzliche Neuerungen gegeben oder plant die Regierung etwas, zum Beispiel die Kfz-Besteuerung auf Basis von CO2-Emissionen?

Derzeit sind keine unmittelbaren Reformen zu erwarten bezüglich der steuerlichen Behandlung von Fahrzeugen und es werden auch keine umweltbezogenen Abgabenlasten berechnet.

– Was sind demnach die wichtigsten landesspezifischen Charakteristika?

Alle Aufwendungen rund um die Firmenwagen sind vom Arbeitgeber zu tragen, einschließlich der Steuern. Arbeitgeber müssen daher stets die Gesamtkosten für die Bereitstellung eines Fahrzeugs berücksichtigen.

– Sehen Sie auch Fallstricke?

Typischerweise ist die Tatsache, dass die Steuer dem Arbeitgeber aufgebürdet wird, die größte Schattenseite.

– Was müssen deutsche Flottenmanager diesbezüglich beachten?

Die Bereitstellung eines Firmenwagens erhöht die Gesamtvergütungskosten für den Arbeitgeber. Die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um den zu versteuernden Vorteil zu reduzieren, ist belastend und es gibt nur begrenzte Ausnahmen.

Herr Williams, vielen Dank für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Neuseeland | Steuern und Abgaben auf Firmenfahrzeuge

Gebühr auf die Fahrzeugregistrierung, bei erstmaligem Import nach Neuseeland in Abhängigkeit von der Motorgröße: 150 bis 182 Neuseeland-Dollar (NZD, entspricht ca. 96 bis116 Euro)

Jährliche Zulassungsabgabe für die Nutzung der neuseeländischen Straßen: 280,55 NZD (ca. 179 Euro) für ein typisches Firmenfahrzeug

Warrant of Fitness (WoF) (Form der Tauglichkeitsprüfung analog zum TÜV): nach drei Jahren für Neufahrzeuge und ab dann alle zwölf Monate. Fahrzeuge, älter als 15 Jahre, alle sechs Monate. Kosten: ab 30 NZD (ca. 19 Euro)

Abgaben auf Kraftstoffe: Diesel-Fahrzeuge zahlen 58 NZD (ca. 37 Euro) pro 1.000 Kilometer, Benziner: 67 Cent (ca. 0,43 Euro) pro Liter

Körperschaftsteuerliche Perspektive: prinzipiell alle Aufwendungen für den Betrieb eines Geschäftes steuerlich abzugsfähig, entweder als Vorausabzug oder im Falle von Kapitalveranlagung als Abschreibung. Bei Kauf/Mietkauf/Finance-Lease erfolgt die Abschreibung wahlweise linear oder degressiv über die bestimmte Nutzungsdauer des Fahrzeugs, die 60 Monate mit einem Restwert von 25 % beträgt. Bei anderem (Operate-)Lease: Leasingraten abzugsfähig

Für Unternehmen ist auch der generelle Abzug für andere Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb erlaubt

Goods and Services Tax (GST) analog zur Mehrwertsteuer: 15 Prozent. Kann von Unternehmen grundsätzlich zurückgefordert werden

Firmenwagen zur Nutzung für Arbeitnehmer (AN) ist zu versteuernde Gehaltsnebenleistung aufseiten des Arbeitgebers (AG). Abgabe für AG fußt auf dem Wert des Vorteils, der sich aus dem „täglich verfügbaren Nutzen“ in einer bestimmten Zeitspanne für den AN ergibt. Alle Tage, an denen der AN das Fahrzeug privat nutzen kann, reduziert um diejenigen, an denen AN es braucht, um von zuhause zu geschäftlichen Terminen zu fahren, oder es für ihn aus irgendwelchen Gründen 24 Stunden nicht verfügbar ist

Grundsätzliche Berechnung des Wertes aus dem Vorteil: a) mit 5 % der GST inklusive der Kosten für das Fahrzeug pro Quartal oder b) mit 9 % des abgeschriebenen Wertes – plus GST – des Fahrzeuges pro Quartal

Fahrt zur Arbeit und zurück: i. d. R. private Nutzung des Firmenwagens, die zu versteuern ist. Es gibt einige Ausnahmen (siehe Interview)

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