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Abrechnung von Kilometerverträgen

31.03.2009 12:02 Uhr

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Abrechnung von Kilometerverträgen

Überschreitung der Gesamtfahrleistung – Risikoverteilung des kalkulierten Restwertes – Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Kilometervertrages: Was ist zu beachten? Und wie können nachvertragliche Abrechnungsprobleme vermieden werden?

Eine der gängigen Vertragsarten im Kfz-Leasing ist der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung („Kilometerabrechnungsvertrag“). Bei diesem aus den Bedürfnissen der Vertragspraxis entstandenen Typus legt die Leasinggesellschaft eine für die Laufzeit angenommene Kilometerleistung zugrunde. Diese wird durch die Leasingraten abgegolten. Kennzeichen des Kilometerabrechnungsvertrages ist die Risikoverteilung zulasten der Leasinggesellschaft: Das Risiko, den kalkulierten Restwert zu erzielen, trägt hier ausnahmsweise sie allein. Der Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs – vorausgesetzt, dieses befindet sich in vertragsgemäßem Zustand – wirkt sich also allein auf das Vermögen der Leasinggesellschaft aus. Während der Leasingnehmer einerseits weder von einem hohen Restwert profitiert, muss er andererseits auch keinen niedrigen ausgleichen.

Die ersten Fallstricke lauern bereits beim Vertragsabschluss. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass die Parteien tatsächlich eine Kilometerabrechnung und keine Restwertabrechnung vereinbaren. In der Praxis kommt es insbesondere dann zu Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn die Parteien – wie häufig – Vertragsformulare verwenden, die sowohl den Abschluss eines Kilometerabrechnungsvertrages als auch den eines Restwertabrechnungsvertrages zulassen. Sofern aus vertrieblichen Gründen in der Praxis solche Musterformulare verwendet werden, sollte der Leasingnehmer darauf achten, dass sich seine Entscheidung eindeutig nur auf einen der beiden Vertragstypen bezieht. Durch einen Hinweis, dass im Falle einer Entscheidung für einen dieser Verträge Angaben zur Gesamtfahrleistung respektive zum Restwert keine Bedeutung haben, kann die Gefahr, dass es zu Unklarheiten kommt, zusätzlich minimiert werden.

Die reguläre Beendigung – was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Hat der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit die vereinbarte Gesamtkilometerlaufleistung über- oder unterschritten, berechnet die Leasinggesellschaft die gefahrenen Mehr- respektive Minderkilometer zu dem in dem Leasingvertrag angegebenen Satz. Es findet also ein finanzieller Ausgleich statt, wonach der Leasingnehmer für die gefahrenen Mehrkilometer nach Vertragsende eine Vergütung zu leisten hat und die Leasinggesellschaft eine solche für Minderkilometer. Eine bestimmte Anzahl von Kilometern bleibt bei dem Ausgleich zur Vermeidung von Kleinabrechnungen regelmäßig ausgenommen.

Eine Abrechnung kommt im Falle der regulären Vertragsbeendigung also nur dann in Betracht, wenn der Kilometerstand des Fahrzeugs sich bei Rückgabe außerhalb der vereinbarten Gesamtfahrleistung bewegt. Anderenfalls entfällt die Abrechnung (dies gilt natürlich nicht für Schäden an dem Fahrzeug, für die der Leasingnehmer einzustehen hat). Für den Fall, dass eine Abrechnung vorzunehmen ist, entfällt aufgrund der oben dargestellten Risikoverteilung eine Berücksichtigung des Verwertungserlöses, da das Verwertungsrisiko ausschließlich in die Sphäre der Leasinggesellschaft fällt.

Tipp für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerzahl: Können Sie bereits innerhalb der Vertragslaufzeit absehen, dass Sie die Gesamtfahrleistung vermutlich erheblich über- oder unterschreiten, verhandeln Sie mit dem Vertragspartner über eine entsprechende Anpassung der Leasingraten und eine Neufestsetzung der Gesamtfahrleistung.

Fallstricke bei der vorzeitigen Beendigung

Von dem Nebeneinander von Kilometerabrechnung und Restwertgarantie zu differenzieren sind Klauseln, die bestimmen, dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung an die Stelle der Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung tritt. Diese Vermengung und vor allem der Wechsel zwischen zwei völlig unterschiedlichen Vertragstypen sind AGB-rechtlich unwirksam. Inhaltlich wird dadurch das ursprünglich der Leasinggesellschaft aufgebürdete Restwertrisiko nachträglich auf den Leasingnehmer abgewälzt.

Entsprechend hat die Rechtsprechung Allgemeine Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft in einem Kilometerabrechnungsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers als unwirksam angesehen: Diese hatten für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen gestattet, wobei der mit einem festen Prozentsatz des benannten „Einstandspreises“ vorgegebene Restwert, an den die Berechnung des vorzeitigen Beendigungsschadens anknüpfte, hinter dem hypothetischen objektiven Fahrzeugwert bei regulärem Vertragsende zurückblieb.

Wann Schadensersatz?

Zentrale Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Beendigung des Kilometerabrechnungsvertrages ist nach der Rechtsprechung der Wert, den das Fahrzeug bei vereinbarungsgemäßem Vertrags-ende in vertragsgemäßem Zustand gehabt hätte. Es ist also bei einem zwischen den Parteien vereinbarten Kilometerabrechnungsvertrag nicht zulässig, wenn die Leasinggesellschaft bei der konkreten Berechnung eines vorzeitigen Beendigungsschadens auf den von ihr intern kalkulierten Restwert abstellt. Die Rechtsprechung begründet dieses Ergebnis damit, dass die Leasinggesellschaft bei vereinbarungsgemäßer Vertragsabwicklung auch „nur“ einen Anspruch auf Rückgabe des Leasingfahrzeugs gehabt hätte und der hypothetische Verkaufserlös dem Marktwert des Fahrzeugs entsprochen hätte.

Zwingend ist demnach ferner Folgendes: Eine den hypothetischen Restwert übersteigende Haftung des Leasingnehmers kann auch nicht dadurch begründet werden, dass die Leasinggesellschaft den kalkulierten Restwert durch eine Rücknahmeverpflichtung des Händlers abgesichert hat. Ermittelt man nämlich die hypothetische Vermögenslage der Leasinggesellschaft im Falle der ordentlichen Vertragsbeendigung, wäre ihr zwar der von dem Händler ursprünglich garantierte Kaufpreis zugute gekommen. Nach der Risikoverteilung des Kilometerabrechnungsvertrages ist aber das Risiko der Entwicklung des Marktwertes und damit auch dessen Absicherung durch die Verlagerung auf den Händler allein von der Leasinggesellschaft zu tragen.

Folge: Für die Praxis wichtige und gleichzeitig erleichternde Konsequenz bei der Abrechnung des vorzeitig beendeten Kilometerabrechnungsvertrages ist, dass weder der Kilometerstand abgerechnet noch der – meist umstrittene – Zustand des Fahrzeugs festgestellt werden muss. Der im Zeitpunkt der Kündigung erreichte Kilometerstand wirkt sich bei der Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Fahrzeugs aus, sodass er nicht gesondert zu berücksichtigen ist.

Anna Gatzweiler

Das sollten Sie beachten

Achten Sie beim Abschluss eines Kilometerabrechnungsvertrages auf Formulierungsdetails, damit es nicht zu Unklarheiten hinsichtlich des Vertragstypus kommt.

Nehmen Sie Verhandlungen mit Ihrem Vertragspartner zwecks Anpassung der Leasingraten auf, sofern Sie bereits innerhalb der Vertragslaufzeit feststellen, dass Sie die vereinbarte Gesamtfahrleistung vermutlich deutlich über- oder unterschreiten.

Überprüfen Sie die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Kilometerabrechnungsvertrages in den Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft.

Anna Gatzweiler ist Rechtsanwältin in der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC · Tischendorf Faust ε Partner. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche ebenso wie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die sie insbesondere in leasingrechtlichen und prozessualen Fragen berät.

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