Lassen sich bei dem zeitweisen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalles quantifizieren, kann eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, etwa weil der Ertrag allein aus Transportleistungen herrührt, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit, eingesetzt wird.
Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Kfz, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung - losgelöst vom Eintritt eines Erwerbsschadens - keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung erhalten.
BGH, Entscheidung vom 6.12.2018, Az. VI ZR 85/17, zfs 2019, 206
- Ausgabe 10/2019 Seite 73 (157.8 KB, PDF)