Änderung laufender Leasingverträge
In Zeiten wie diesen stehen Leasinggesellschaften vor dem Problem, dass ihnen nicht nur die vormals kalkulierten Restkaufwerte wegzubrechen drohen. Aufgrund des volatilen Finanzmarktes ist es ihnen zudem auch kaum möglich, ihre Refinanzierungskosten auf einer verlässlichen Grundlage zu kalkulieren. Über Preisanpassungsklauseln versuchen sie, die steigenden Kosten auf den Kunden abzuwälzen. Die wichtigsten Punkte, auf die Leasingnehmer achten müssen.
Aus der Sicht so mancher Leasinggesellschaften mag sich der Abschluss neuer Leasingverträge momentan als ein wahres Vabanquespiel darstellen. Angesichts der Restwert- und Refinanzierungsproblematik liegt es in der Natur der Sache, dass Leasinggesellschaften beim Abschluss neuer Verträge versuchen, Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren, die es ihnen ermöglichen, die Leasingraten und sonstige entgeltrelevante Bestandteile auch nachträglich noch nach eigenem Ermessen zu erhöhen. Zudem ist in der Branche die Tendenz zu beobachten, dass Leasinggesellschaften ihren Kunden anbieten, laufende Verträge über die ursprünglich vorgesehene Laufzeit hinaus zu verbesserten Konditionen zu prolongieren.
Was die vorzeitige Verlängerung der Vertragslaufzeit anbelangt, so ist die Rechtslage eindeutig. Erforderlich ist hierfür eine Änderung derjenigen Vertragsbestimmungen, die die Laufzeit des Leasingvertrags betreffen.
Dies ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Leasingnehmers möglich, die der Schriftform bedarf, sofern der Leasingvertrag eine sogenannte „qualifizierte Schriftformklausel“ enthält. Diese liegt vor, wenn Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst der Schriftform bedürfen.
Wenn Sie das Angebot Ihrer Leasinggesellschaft, einen oder mehrere Leasingverträge zu verbesserten Konditionen vorzeitig zu verlängern, annehmen wollen, sollten Sie in vertraglicher Hinsicht insbesondere auf Folgendes achten:
Bezeichnen Sie exakt, welcher Leasingvertrag verlängert werden soll. Hierzu sollten Sie mindestens angeben: die jeweilige Leasingvertragsnummer, das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs, die ursprünglich vorgesehene Vertragslaufzeit und Laufleistung, das ursprünglich vorgesehene Vertragsende sowie die aktuelle Leasingrate.
Mit Blick auf die Vertragsverlängerung sollten Sie sodann insbesondere die folgenden Punkte regeln: neue Vertragslaufzeit und neue Laufleistung, neues Vertragsende sowie neue Leasingrate. Achten Sie darauf, konkret zu regeln, ab wann die Vertragsverlängerung in Kraft treten soll. Andernfalls kann ein Streit darüber entstehen, ab wann die neu vereinbarte Leasingrate gilt.
Überprüfen Sie zuletzt noch, ob von der vorzeitigen Vertragsverlängerung gegebenenfalls auch die Wartungsrate, das Reifenbudget oder weitere entgeltrelevante Bestimmungen Ihres Leasingvertrages wie veränderte Restwerte oder Rückkaufwerte betroffen sind. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie alle hiervon betroffenen Punkte im Einzelnen mit Ihrer Leasinggesellschaft vertraglich neu regeln.
Preisanpassungsklauseln und Restriktionen
Sofern Leasinggesellschaften versuchen, die Leasingentgelte bereits laufender Verträge an eine veränderte Marktsituation anzupassen, gilt grundsätzlich Folgendes: Die in Leasingverträgen oder in Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) eingeräumte Möglichkeit, eine bei Vertragsschluss vereinbarte feste Leasingrate nachträglich an geänderte Verhältnisse anzupassen, insbesondere sie zu erhöhen, bezeichnet man in der Rechtssprache als „Preisanpassungsklausel“. Preisanpassungsklauseln dienen in allererster Linie dazu, Leasinggesellschaften während der Vertragslaufzeit zu ermöglichen, die im Laufe der Zeit gestiegenen Kosten auf die Leasingnehmer abzuwälzen.
Angesichts dessen, dass es sich bei ALB ohnehin, aber auch bei Leasingverträgen in der Regel um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die als solche der strengen Klauselkontrolle der §§ 305 bis 310 BGB unterliegen, gelten für Preisanpassungsklauseln die folgenden rechtlichen Restriktionen:
Leasingverträge sind Dauerschuldverhältnisse, für die § 309 Nr. 1 BGB, der den Fall von kurzfristigen Preiserhöhungen explizit regelt, per se nicht anwendbar ist. Allerdings unterliegen Preisanpassungsklauseln in Leasingverträgen oder ALB grundsätzlich der Klauselkontrolle des § 307 BGB.
Zwar wendet die Rechtsprechung für Preisanpassungsklauseln gegenüber Verbrauchern deutlich strengere Maßstäbe an als bei Preisanpassungsklauseln gegen-über Unternehmen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten allerdings im Falle von Preisanpassungsklauseln gegenüber Unternehmen gleichermaßen.
Konkrete Bezeichnung notwendig
Wenn Sie in Ihren Leasingverträgen oder in den ALB auf eine Preisanpassungsklausel stoßen, dann sollten Sie in einem ersten Schritt überprüfen, ob in der jeweiligen Vertragsklausel der Anlass, die Richtlinie und die Grenzen all derjenigen Fälle, in denen eine Preisanpassung stattfinden kann oder soll, konkret bezeichnet und umschrieben sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil (Entscheidung vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 274/06) noch einmal bestätigt, dass Preisanpassungsklauseln, die in einem Punkt objektiv mehrdeutig sind, gegen § 307 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind. Objektiv mehrdeutig ist eine Preisanpassungsklausel aus Sicht des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn nicht klar geregelt ist, in welcher Höhe beziehungsweise in welchem Verhältnis sich der vereinbarte Preis im Falle einer Änderung der in der Preisanpassungsklausel vorgesehenen Sachverhalte, die zu einer Preisanpassung führen, verändern soll. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah der Vertrag eine Preisanpassung im Falle einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise vor, ohne zu regeln, in welcher Höhe und in welchem Verhältnis die Preisanpassung gegenüber der Veränderung der allgemeinen Tarifpreise stattfinden sollte.
Sollte eine Preisanpassungsklausel an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB oder an dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB scheitern, ist es im Regelfall und in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, dass sich eine ergänzende Vertragsauslegung in diesen Fällen verbietet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die alte Leasingrate für die gesamte noch verbleibende Vertragslaufzeit weiterhin gilt.
Tara Kamiyar-Müller
Rechtsanwältin Tara Kamiyar-Müller ist Partnerin der Wirtschaftskanzlei AC • Tischendorf Faust ε Partner in Frankfurt. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche, Fuhrparkleiter und Einkaufsmanager. Als Expertin für Leasingrecht beantwortet sie Ihre Fragen zu diesem Thema. Senden Sie diese an:
bianca.klingemann@springer.com
Praxistipps
Prüfen Sie die Leasingvertragsbestimmungen sowie die Allgemeinen Leasing-bedingungen (ALB) darauf, ob in ihnen Preisanpassungsklauseln enthalten sind. Sofern möglich, sollten Sie diese beim Abschluss neuer Leasingverträge am besten ausschließen.
Sofern Sie Preisanpassungsklauseln vereinbaren, sollten Sie darauf achten, dass diese nicht nur die Möglichkeit von Preiserhöhungen, sondern auch die Möglichkeit von Preisreduzierungen vorsehen.
Wenn Ihre Leasinggesellschaft die Leasingrate unter Verweis auf eine vereinbarte Preisanpassungsklausel anhebt, sollten Sie im Einzelfall überprüfen, ob sie exakt diesen Fall regelt und Sie allein auf der Grundlage dieser Klausel nachvollziehen können, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Preisanpassung zulässig ist.
Preisanpassungsklauseln sind in der Regel unwirksam, wenn Ihre Leasinggesellschaft den Sachverhalt, der zu der konkreten Preisanpassung führt, selbst unmittelbar oder mittelbar beeinflussen kann.
- Ausgabe 3/2009 Seite 58 (175.9 KB, PDF)