Das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung darf auch dann vor Gericht verwendet werden, wenn kein Richter erreichbar war und deshalb ein Polizeibeamter die Blutprobe anordnet hat. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst für die Anordnung von Blutentnahmen sei nicht zwingend erforderlich, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag (15. März) veröffentlichten Beschluss. Die Anforderungen seien weniger streng als bei Hausdurchsuchungen, wo der Richtervorbehalt direkt im Grundgesetz steht. Nach der Strafprozessordnung muss grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefahr in Verzug darf die Entscheidung auch von einem Staatsanwalt oder der Polizei getroffen werden (dpa) Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10