Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Wende- und Linksabbiegermanöver in ein Grundstück zu einer Kollision eines anderen Autos bei einem Ausweichmanöver allein mit dem Bordstein, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen unfallursächlichen Verstoß des Wendenden gegen die sich aus § 9 StVO Abs. 5 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten.
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.5.2020, Az. 9 S 201/19, MDR 2020, 1056
- Ausgabe 10/2020 Seite 76 (204.6 KB, PDF)