Ein Online-Autokäufer ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit seiner Klage auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs gescheitert. Nach Ansicht des Gerichts kann er sich nicht darauf berufen, dass der Bestellbutton im Online-Shop nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, wie das Gericht mitteilte (Urteil vom 15. September 2026, Az. 9 U 76/25). Der Kläger hatte ein Elektroauto im Wert von mehr als 60.000 Euro bestellt und wollte den Kaufvertrag erst mehr als ein Jahr später widerrufen. Er argumentierte unter anderem, dass der Bestellbutton lediglich mit "Bestellen" statt mit "Zahlungspflichtig bestellen" beschriftet gewesen sei.
Gericht sieht Vertrag als wirksam an
Die Richterin entschied jedoch, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Zudem sei der Widerruf deutlich zu spät erfolgt. Bei Onlinekäufen beträgt die Widerrufsfrist in der Regel 14 Tage. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben zur Beschriftung des Bestellbuttons unwirksam. Der Bestellvorgang sei "klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet" gewesen und habe erkennbar auf einen kostenpflichtigen Vertragsabschluss hingewiesen. Auch die Gesamtkosten seien dem Käufer zuvor eindeutig mitgeteilt worden.
Schutzvorschrift nicht für späten Rückzieher gedacht
In dem Urteil heißt es zudem, der Kläger habe die Verbraucherschutzvorschrift "ersichtlich einzig dazu" genutzt, sich nachträglich von einem bewusst abgeschlossenen und über ein Jahr hinweg unbeanstandet erfüllten Kaufvertrag zu lösen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen.