_ Steht fest, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignet hat, der Rückwärtsfahrende zum Zeitpunkt des Aufpralls also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 STVO nicht nachgekommen ist und er dadurch den Unfall verursacht oder zumindest mitverursacht hat.
Ganz anders dagegen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der rückwärtsfahrende Wagen im Augenblick der Kollision bereits gestanden haben könnte, als der andere, ebenfalls rückwärtsfahrende Wagen in den stehenden hineingefahren ist. Dann fehlt es an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs.
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. VI VR 179/15, SP 2017, 579
- Ausgabe 11/2017 Seite 76 (237.4 KB, PDF)