Ein Versicherungsnehmer darf die Auslesung von Fahrzeugdaten auch aus Datenschutzgründen nicht ablehnen, sondern muss die Datenauslesung gegebenenfalls sogar selbst veranlassen und die Daten zur Prüfung der Versicherung überlassen.
OLG Köln, Entscheidung v. 8.7.2020, Az. 9 U 111/ 20