Sachverhalt
Der Kläger hat von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch für private Zwecke nutzen durfte. Bei dem Dienstwagen handelte es sich um einen Multivan. Neben dem Dienstwagen besitzt der Kläger auch ein privates Auto, einen Audi TT RS. Der Kläger unternahm im Jahr 2021 drei Dienstreisen mit seinem Privatwagen. Die daraus resultierenden Fahrtkosten setzte der Kläger als Werbungskosten ab.
Entscheidung des Finanzamts
Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Fahrtkosten als Werbungskosten ab. Zunächst bezweifelte es, dass der Kläger überhaupt aus beruflichen Gründen die Fahrt angetreten habe, sondern ging vielmehr von hauptsächlich privaten Reiseinteressen der Fahrten aus, unter anderem, weil die beruflichen Veranstaltungen teilweise an touristisch attraktiven Orten abgehalten wurden. Weiter spreche der erste Anschein dafür, dass der Kläger die Fahrten mit dem Dienstwagen zurückgelegt habe und nicht mit seinem Privatwagen. Schließlich diene ein Dienstwagen vordergründig beruflichen Zwecken. Zuletzt führt das Finanzamt an, die Nutzung des Privatwagens anstelle des Dienstwagens verstoße gegen das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot, indem unangemessen hohe Aufwendungen durch die Nutzung des Audi TT RS entstünden.
Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger die Fahrten aus beruflichen Gründen angetreten hat, da die Arbeitgeberin des Klägers die hierfür erforderlichen Dienstreisegenehmigungen erteilt und die angefallenen Kosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – dem Grunde nach getragen hat. Zudem konnte der Kläger in der Verhandlung den ersten Anschein, er sei tatsächlich mit dem Dienstwagen zu den Veranstaltungen gefahren, widerlegen. Zum einen erklärte er plausibel, dass seine Ehefrau mit drei Kindern in ländlichem Raum auf den Multivan angewiesen sei und der Audi Zweisitzer nicht genügend Sitzgelegenheiten habe. Zum anderen belegte eine Tankquittung an den Reisetagen, dass Benzin getankt wurde. Der Dienstwagen ist aber dieselbetrieben.
Zuletzt urteilte das FG, dass nach dem Wortlaut "soweit" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG nur der unangemessene Anteil einer Aufwendung erfasst wird. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt (Urteil v. 18.9.2024 - 9 K 183/23) .
Hinweis:
Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH / Az. VI R 30/24).
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