Eine Überschwemmung liegt nicht nur vor, wenn ein Gewässer über die Ufer tritt. Eine Überschwemmung im Versicherungssinne liegt auch dann vor, wenn durch Wolkenbruch starker Regen derart niedergeht, dass dieser weder vollständig versickert noch sonst über natürliche Wege abfließen kann. Der Geschädigte konnte nicht rechtzeitig erkennen, dass die plötzlich vor ihm auf der Fahrbahn auftauchende Wasserlache besonders tief war. Das eindringende Wasser hat technische Defekte ausgelöst. Das Gericht hat die unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf das Fahrzeug bejaht und stützt die Entscheidung darauf, dass die (Teil-)Kasko solche Folgen von Naturgewalten absichert, denen sich der Versicherungsnehmer nicht mehr durch geeignete Gegenmaßnahmen entziehen kann.
LG Bochum, Entscheidung vom 1.7.2016, Az. 6 U 71/16, r+s 2017, 347