_ Ein Gebrauch eines Kraftfahrzeugs mit der Folge, dass ein Schaden aus dem Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen ist, kann auch bei bloßen Vorbereitungshandlungen zu einem bevorstehenden Fahrtantritt angenommen werden. Ein Reifenwechsel ist nach Ansicht des Gerichts eine solche vorbereitende Handlung. Entscheidend ist nur, dass sich dabei ein Risiko realisiert hat, das typischerweise dem Gebrauch des Fahrzeugs und damit der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen ist.
LG Karlsruhe, Az. 9 S 460/13, NZV 2014,587
- Ausgabe 02/2015 Seite 47 (129.8 KB, PDF)