Bereit für die kalte Jahreszeit?

31.10.2014 12:02 Uhr

Bereit für die kalte Jahreszeit?

Teil 20: Winterfester Fuhrpark | Allmählich wird es höchste Zeit, die Flotte auf den Winter vorzubereiten. Die Information aller Betroffenen und eine ständige Weiterentwicklung der eigenen Prozesse reduzieren dabei die Hektik.

— Neben der Betreuung von Fahrern beim Reifenwechsel gibt es viele weitere Tätigkeiten, die ein Fuhrparkverwalter im Winter zu bewältigen hat. Hierzu können Betriebsfahrzeuge, die Einweisung regionaler Betreuer an den jeweiligen Standorten oder die rechtzeitige Umrüstung des eigenen Poolfuhrparks zählen. Wer gleichzeitig für ein Betriebsgelände zuständig ist, sollte auch hier auf alle notwendigen Maßnahmen achten. Zusätzlich gibt es immer wieder Probleme bei einzelnen Prozessen wie der Organisation von „Mobile Fitting“ (Wechsel mehrerer Reifen durch einen Dienstleister am Firmenstandort), der Anmietung nur wintertauglicher Leihautos oder der richtigen Auslieferung von neu bestellten Modellen. Fehler lassen sich durch Gespräche mit Autovermietern, Reifenhändlern oder regionalen Werkstätten bereits im Vorfeld verhindern.

„Briefing“ der Fahrer | Auch wenn jeder Führerscheininhaber die wichtigsten Regeln für den Umgang mit einem Automobil beherrschen sollte: Fuhrparkverantwortliche sollten alle Fahrer mit einer E-Mail ansprechen und dabei die wichtigsten Winter-Themen erläutern. Denn innerhalb eines Jahres vergessen Mitarbeiter schnell mal, wie das mit dem Reifenwechsel war oder wo sie neue Reifen bestellen können. In eine derartige Rund-Mail gehört unter anderem der Verweis auf den rechtzeitigen Reifenwechsel und eine der Witterung angemessene Fahrweise. Ebenfalls erwähnenswert: die richtige Vorbereitung des Fahrzeuges auf die Wintersaison (Scheibenreinigung, Frostschutz).

Auch die Fahrzeugpflege in der kalten Jahreszeit sollte angesprochen werden, also regelmäßige Scheibenreinigung, das Überprüfen des Luftdrucks bei den Winterreifen oder das Entfernen größerer Schnee- und Eisklumpen vor Fahrtbeginn. Je nach Fahrzeugart und regionalem Einsatz kann ein Hinweis auf eine spezielle Winterausrüstung sinnvoll sein (Schneeketten, Decke, Energieriegel etc.).

Vorlagen für ein Anschreiben findet man in ausreichender Zahl im Internet, unter anderem auch im Club der Fuhrparkverwalter. Damit die Informationen nicht ungelesen gelöscht werden, sollte eine E-Mail immer Bezug auf das eigene Unternehmen nehmen und die wichtigen Prozesse rund um den Fuhrpark erklären.

Winterausrüstung | Mittlerweile dürfte es jedem Fahrer bekannt sein: In Deutschland gibt es eine „situtative“ Ausrüstungspflicht. Was das im Einzelfall bedeutet, ist meist jedoch nur schwer abzusehen. Selbstverständlich sollten Firmenfahrzeuge mit geeigneten Reifen bestückt sein (siehe auch „Winterreifenpflicht“, S. 86). Wintertauglich kann aber auch die Ausstattung mit Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage bedeuten.

Wichtig sind auch Informationen für Sonderfälle: Lkw mit Plane, Transportern, Anhängern oder Pick-ups sollte etwa zusätzliche Aufmerksamkeit bei der Entfernung von Eis und Schneeresten auf der Karosserie gewidmet werden. Gerade diese Gefahrenquellen kontrolliert die Polizei in den letzten Jahren vermehrt.

Firmenwagenflotte | Wer Fahrzeuge ausschließlich geschäftlich einsetzt, kann alle anfallenden Arbeiten an die verantwortlichen Mitarbeiter übertragen. Allerdings sollte man dabei vorsichtig sein: Ist der Mitarbeiter im Urlaub und die Vertretung nutzt den Dienstwagen, könnte es vorkommen, dass ein Auto mit Sommerreifen durch die Straßen rutscht. Problematisch können auch dezentrale Flotten mit bundesweit mehreren Verantwortlichen sein. Kümmert sich dann zum Beispiel die Assistenz des Vertriebsleiters um die Fahrzeuge vor Ort, sollte auch dieser Mitarbeiter vernünftig gebrieft werden. Besondere Vorsicht ist bei Arbeitsgerät angesagt: Hier ist unbedingt eine zusätzliche Einweisung der Mitarbeiter, zum Beispiel zum Gebrauch eines Krans bei winterlichen Verhältnissen, erforderlich.

Poolfahrzeuge | Für diesen Teil der Flotte ist der Fuhrparkverwalter meist selbst verantwortlich: Er gibt vor, welche Reifen gefahren werden und ist auch für den Frostschutz zuständig. Gleiches gilt für Schneeketten, falls Gebirgspässe oder Länder mit einer entsprechenden Ausrüstungspflicht befahren werden. Aus diesem Grund sollte man für den Poolfuhrpark klare Grenzen zur Nutzung aufzeigen und ihn im Winter noch regelmäßiger überprüfen. Auch bei der Ausgabe sollte man die Mitarbeiter ausdrücklich auf Gefahren hinweisen. Dies gilt zum Beispiel bei Fahrzeugen mit Winterreifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsindexes.

Firmengelände | Wer im Unternehmen auch Stell- oder Rangierplätze verantwortet, sollte rechtzeitig mit dem Gebäudemanagement den Einsatz von Räum- und Streudiensten absprechen und auch an eine Beschilderung der Flächen (Warnschilder, falls nicht geräumt wird) denken. Parken Fahrzeuge im Freien, sollte sich der Fuhrparkleiter mit ausreichend Materialien zum Entfernen von Neuschnee und zur Enteisung von Scheiben oder Schlössern eindecken.

Bei größeren Fahrzeugen hat es sich bewährt, eine Möglichkeit zum Entfernen von Eisplatten zu stellen, etwa Leitern oder Gestelle, die an bestehende Gebäudeteile oder Container montiert werden. Um die Fahrzeuge gefahrlos eis- und schneefrei zu bekommen, benötigt der Fahrer dann nur noch einen entsprechenden Schieber und eine Einweisung vor Ort. | Peter Hellwich

Winterreifenpflicht | Kanzlei Voigt (Telefon 02 31/22 90 02 - 0)

– Wer im Winter durch die Stadt läuft, sieht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte selten Mitbürger, die nur mit dünnen Sommersandalen unterwegs sind. Ganz anders ist dies im Straßenverkehr: Immer wieder trifft man auf Autofahrer, die auch im Winter mit Sommerreifen fahren, die ihnen in der warmen Jahreszeit gute Dienste geleistet haben, bei Temperaturen unter sieben Grad aufgrund der Verhärtung des Gummimaterials jedoch viel schlechtere Fahreigenschaften haben.

Seit Mai 2006 gibt es deshalb eine Winterreifenpflicht, die Autofahrer gezielt verpflichtet, die Ausrüstung ihres Fahrzeugs an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Nachdem sich diese Regelung jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urt. 9.7.2010, 2 SsRs 220/09) als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig herausgestellt hatte, besserte der Gesetzgeber mit einer bereits am 26. November 2010 erfolgten Neuregelung nach.

Eine allgemeine Winterreifenpflicht besteht weiterhin nicht, aber bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Pkw nur gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen aufgezogen sind, die die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern aufweisen (Österreich: vier Millimeter). Nachdem auch Ganzjahresreifen das M+S-Zeichen tragen dürfen und dieses Zeichen gesetzlich nicht geschützt ist, sollten Käufer von Reifen im eigenen Interesse darauf achten, dass die Reifen zusätzlich das Berg-Piktogramm oder das Schneeflockensymbol aufweisen, gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

Liegen nun Eisglätte oder Schneematsch schon vor, wenn die erste zarte Schneeflocke vom Himmel fällt? Die Rechtsprechung wendet hier die zum Begriff „Nässe“ ergangenen Entscheidungen entsprechend an: „Nässe“ im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (2. Leitsatz der Entscheidung 2 Ss OWi 1057/2000 OLG Hamm; NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85). Es wird somit auf die Beschaffenheit der Fahrbahn abgestellt. Winterreifenpflicht besteht dann, wenn die Fahrbahn komplett mit Glatteis, Schnee, Schneematsch, Reif oder Eis bedeckt ist.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet, bei Behinderungen sind sogar 80 Euro fällig (§§ 2 Abs. 3a, 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO iVm Nr. 5a und 5a.1 BKat). In beiden Fällen wird ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER, früher VZR Verkehrszentralregister, ugs. „Verkehrssünderkartei“) in Flensburg eingetragen. Schwerwiegender sind die zivilrechtlichen Folgen, weil der Haftpflichtversicherer wegen Gefahrerhöhung in bestimmten Fällen bei dem ohne Winterreifen fahrenden Versicherungsnehmer bis zu 5.000 Euro Regress nehmen und in der Vollkaskoversicherung sogar Leistungsfreiheit eintreten kann.

Stellt sich der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht als grob fahrlässig dar, können bereits dann Leistungskürzungen des Versicherers vorgenommen werden, wenn die fehlenden Winterreifen nur mitursächlich für den Unfall waren. Da es hierbei auch auf die subjektive Seite, also die inneren Motive und Absichten des Betroffenen, ankommt, ist es immer empfehlenswert, bei Eintritt eines Unfalls nur die persönlichen Angaben (Vorname, Name, Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Kennzeichen, Versicherung) gegenüber der Polizei und Dritten mitzuteilen. Zur Sache selbst sollte man sich inhaltlich nicht äußern, sondern die Stellungnahme zum Unfallgeschehen erst nach Rücksprache und Beratung durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt abgeben.

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