_ Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung, dass der Betrieb eines Fahrzeugs einem schädigenden Ereignis zugerechnet werden kann, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.
BGH, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, DAR 2017, 135
- Ausgabe 09/2017 Seite 69 (153.8 KB, PDF)