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Betriebsschäden inder Kaskoversicherung

27.11.2009 12:02 Uhr

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Betriebsschäden inder Kaskoversicherung

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter Firmenfahrzeuge beschädigen: durch Schaltfehler mit der Folge eines Getriebeschadens, eine nicht richtig verriegelte Motorhaube oder eine Falschbetankung, beispielsweise Benzin statt Diesel, wonach das Fahrzeug kurz darauf bei der Fahrt sogar abbrennen kann. Die Liste ist beliebig verlängerbar. Aber wer oder welche Versicherung zahlt in all diesen Fällen die Schäden?

Im Zusammenhang mit all diesen Fällen tauchen stets der Begriff des (nicht gedeckten) „Betriebsschadens“ und § 12 Abs. 1 II e AKB auf. Dieser Paragraf enthält Bestimmungen zu dem Umfang der abgeschlossenen Versicherung.

Danach umfasst die Fahrzeugversicherung in der Vollversicherung (Vollkasko) die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs „durch Unfall, das heißt durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.“

Zu den nicht gedeckten Betriebsschäden zählen Schäden am versicherten Fahrzeug, die infolge normaler Abnutzung (Verschleiß), durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Zu den typischen Bedienungsfehlern zählen Schaltfehler des Fahrers (OLG Stuttgart, VersR 95, 1044) oder die mangelnde Verriegelung der Motorhaube (OLG Karlsruhe; r+s 97; 407).

Allerdings fallen wiederum Unfälle, die durch Bedienungsfehler des Fahrers verursacht wurden, unter den Deckungsschutz der Versicherung.

Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind hingegen solche Schäden, die Ausfluss des normalen Betriebsrisikos sind, bei denen sich also letztlich Gefahren auswirken, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist. Man spricht hier vom normalen Betriebsrisiko. Wer hat da noch als Nichtjurist den Überblick?

Übliches Betriebsrisiko oder außergewöhnliche Einwirkung?

Die Abgrenzung beziehungsweise Bestimmung eines Betriebsschadens wird dann besonders schwierig, wenn es sich um Unfälle oder Schäden durch Schlaglöcher handelt. Zum Teil wird die Eintrittspflicht der Versicherer verneint, weil zwar das Fahren über eine mit Schlaglöchern übersäte Straße eine Ursache des Schadens darstellt, aber gegebenenfalls der Zustand der Achse und deren Abnutzung eine gewichtige Ursache für den Schadeneintritt darstellen. Entscheidend ist in allen diesen Fällen, ob das Vorliegen einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug anzunehmen ist oder ob das Geschehen zu dem üblichen Betriebsrisiko hinzuzurechnen ist.

Noch deutlicher wird das Abgrenzungsproblem bei den in der neueren Rechtsprechung entschiedenen Betankungsfehlern (Benzin statt Diesel). Mit § 12 Abs. 1 II e AKB beschreibt der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in der Kasko-Versicherung zunächst dadurch, dass als den Versicherungsfall auslösender Tatbestand die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall (von außen her plötzlich mit mechanisch einwirkender Gewalt) anzusehen ist. Er grenzt mit dieser Vorschrift aber auch Ereignisse, besser Schäden, ab, die er gerade nicht als Unfallschäden verstanden wissen will, nämlich unter anderen Betriebsschäden.

In einem schon 2003 vom BGH (VersR 2003, 1031) entschiedenen Fall verlangte eine Versicherungsnehmerin von ihrer Vollkasko-Versicherung, einen Motorschaden zu zahlen. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor ausgestattet. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin betankte das Fahrzeug aber versehentlich mit Benzin. Unmittelbar danach kam es bei der Fahrt zu einem Motorschaden. Der Kfz-Versicherer lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, es handele sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Schäden durch normale Abnutzung, Materialfehler und gerade auch Bedienungsfehler sind – so das Gericht in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung – nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dass dieser Einzelfall von der Rechtsprechung letztlich richtig beurteilt wird, liegt eigentlich für jeden vernünftig Denkenden auf der Hand. Die Betankung eines Fahrzeugs gehört zur Bedienung desselben. Die Auswahl des falschen Kraftstoffes ist damit ein Bedienungsfehler, der im entschiedenen Fall unmittelbar nach dem Starten des Motors zu einem Schaden geführt hat.

Unmittelbare Schäden und spätere Risiken

Besonders wichtig: Zur Überprüfung durch den BGH stand die Versagung des begehrten Vollkasko-Versicherungsschutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffes unmittelbar im Anschluss an den Tankvorgang hervorgerufen worden sind. Das Wort „unmittelbar“ wird in diesem Zusammenhang gerne überlesen. Nicht gedeckt ist zudem jeweils nur der Schaden, der etwa durch einen Bedienungsfehler selbst am Fahrzeug entstanden ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn das Fahrzeug nach der Betankung mit dem falschen Kraftstoff später während der Fahrt abbrennt? Der BGH beantwortet die Frage wie folgt: „Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, dass das versicherte Unfallrisiko in Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und dass andererseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes für Unfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden, selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist.“ (BGH VersR 2003 1031 [1032]).

Nun könnte man böse behaupten, wer als „durchschnittlicher Versicherungsnehmer“ dies verstanden hat, hätte überhaupt niemals ein Fahrzeug falsch betankt; dies hilft hier aber nicht weiter.

Ausgehend von den zuvor dargelegten Grundsätzen scheint der Fall des späteren Abbrennens des Fahrzeugs zudem ein Kausalitätsproblem zu enthalten. Zwar ist der Schaden nicht unmittelbar nach dem Betanken aufgetreten. Aber er ist auch nicht durch den Bedienungsfehler (falsch Betanken) selbst entstanden, sondern erst durch die anschließende Fahrt.

Man wird hier wohl mit guten Gründen von einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug ausgehen können, die gerade nicht im Bereich des üblichen Betriebsrisikos liegen dürfte; mit der Folge, dass die Vollkasko-Versicherung zahlen müsste. Unter Kausalitätsaspekten hat sich ein durch das Betanken gesetztes Risiko später realisiert, wobei sich das Abbrennen des Fahrzeugs im Gegensatz zu einem „bloßen“ Motorschaden als meines Erachtens zu weit von der gesetzten Ursache entferntes Risiko verwirklicht hat. Auch unter diesem Aspekt müsste die Vollkasko-Versicherung den Schaden zahlen.

Nicht übersehen werden darf hierbei aber, dass – soweit ersichtlich – bislang zu diesem Fall noch keine Rechtsprechung vorliegt. Dieser Beispielsfall lässt die Notwendigkeit für weitere, über die bisher dafür herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende, sachverhaltsbezogene Leitlinien erkennen; im Zweifel durch die Vorlage eines geeigneten Falls zum BGH.

Dr. Michael Ludovisy

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Vorgerichtliche Anwaltskosten bei unstreitigem Verschulden

Für einen Rechtsunkundigen gibt es keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Dies ist nicht zuletzt auch eine Folge daraus, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens aufgrund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht hat, die für den nicht Rechtsunkundigen nicht mehr überschaubar ist. Der Geschädigte hatte mit der Klage u. a. seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht Kassel stellte klar: Bedient sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe, sind die daraus entstehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten immer ein Teil des ersatzfähigen Schadens, da der Umfang der Schadensersatzansprüche auch bei unbestrittenem Alleinverschulden des Gegners so vielschichtig ist, dass ein „einfach gelagerter Verkehrsunfall“, der die Einschaltung eines Anwalts überflüssig machen würde, nicht mehr existiert.

AG Kassel, Aktenzeichen 415 C 6203/08; NJW 2009, 2898

Bloßes Aufnehmen eines Mobiltelefons ist ordnungswidrig

Läutet das Mobiltelefon und nimmt der Fahrzeugführer das Telefon daraufhin mit der Hand auf, um zu prüfen, wer angerufen hat, liegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bereits ein Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 23 I a StVO vor.

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Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei wenigen falschen Eintragungen

Ein Fahrtenbuch wird nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die bewiesenen falschen Eintragungen in Bezug auf die übrigen nicht ins Gewicht fallen, sich aus ihnen aber eine Systematik ergibt, sodass auch die Korrektheit der übrigen in Frage gestellt werden muss. Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden Belegen nicht im Widerspruch stehen. Im entschiedenen Fall ergaben sich die Abweichungen jedoch nur im Vergleich der Fahrtenbücher mit den Tankbelegen. Die Fahrtenbücher stimmten demgegenüber mit den jeweiligen Eintragungen in den vorgelegten Terminkalendern weitgehend überein. Die Übereinstimmungen belegen nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Gerichts, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke an den Terminkalendern vorgenommen worden sind. Es handele sich ersichtlich nicht um einmalige kleinere Versehen.

FG München, Aktenzeichen 15 K 2945/07; EFG 2009, 1449

Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes

Bei der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Foto zur Identifizierung einer Person geeignet ist. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist dafür ausreichend, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 I S.3 StPO i. V. m. § 71 I OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen aber nicht.

OLG Hamm, Aktenzeichen 2 SS OWI 759/09; ADAJUR-ARCHIV

Ermittlung der Rotlichtzeit

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß darf die Rotlichtzeit nicht allein anhand von Zeugenaussagen der Teilnehmer des Querverkehrs ermittelt werden. Die Schätzung eines Zeitablaufs durch Zeugen ist zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert; sie ist jedoch angesichts der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss. Zeitschätzungen sind wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls grundsätzlich mit einer erheblichen Fehleranfälligkeit behaftet. Es bedarf daher zumindest der Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte in den Urteilsgründen, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zulässigkeit zulassen. Freie Schätzungen aufgrund bloß gefühlsmäßiger Erfassung der verstrichenen Zeit sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet.

OLG Hamm, Aktenzeichen 2 SS OWI 550/09; ADAJUR-ARCHIV

Absehen vom Fahrverbot trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Allein die Tatsache, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund eines Augenblicksversagens als sogenannter „Frühstarter“ seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände grundsätzlich keine Ausnahme von Fahrverboten wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Über ein bloßes Augenblicksversagen des Betroffenen als „Frühstarter“ hinausgehende besondere Umstände können jedoch auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

OLG Bamberg, Aktenzeichen 2 SS OWI 573/09, DAR 2009; 653

Kein Geld für Reparaturen bei Insolvenz

Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall einer Insolvenz nicht auf eine Erstattung der Kosten über das Insolvenzgeld hoffen, das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist. Dieses soll allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Anders als Spesen oder Benzinkosten würden Reparaturkosten keiner Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entsprechen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen privat genutzten Dienstwagen mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden.

LSG NRW, Aktenzeichen L 9 AL 89/07

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