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BGH-Urteil | Zugfahrzeug und Anhänger haften ...

30.09.2013 12:02 Uhr

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BGH-Urteil | Zugfahrzeug und Anhänger haften gleich

– Zugmaschine und Anhänger stellen einen Haftungsverbund dar, da die technische Einheit aus Zugfahrzeug und Anhänger eine spezifische Betriebsgefahr berge. Zugmaschine und Anhänger sind daher haftungsrechtlich gleichgestellt und haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Aus versicherungsrechtlicher Perspektive ist ferner über beide dasselbe Risiko versichert, weshalb es sich bei Zugmaschine und Anhänger laut § 78 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) um eine sogenannte Doppelversicherung handelt. Das gelte unabhängig davon, ob ein Anhänger von einem Pkw, einem Lkw oder einer Zugmaschine gezogen wird. Im Innenverhältnis zwischen den Versicherern sind die Aufwendungen für den Schaden folglich gleichmäßig zu teilen. Verschuldet demnach zum Beispiel ein Pkw-Fahrer mit einem Anhänger einen Unfall, ist der Schaden dem gesamten Gespann zuzurechnen.

BGH vom vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08

Denkbarer Lösungsansatz

Vertragsgestaltung | Mit einer Regressverzichtserklärung des Versicherers in der Kraftfahrthaftpflicht lässt sich eine Nachforderung oder Prämienerhöhung aus der Verbundhaftung bei Unfällen mit Anhängern vermeiden.

— In vielen Unternehmen hat sich ein Verfahren eingebürgert: Wenn der Anhänger nicht geschäftlich benötigt wird, stellen Flottenmanager einem Mitarbeiter den firmeneigenen Anhänger übers Wochenende zur Verfügung, damit dieser entweder mit dem Dienst- oder Privatwagen Transporte erledigen kann. In einem Fall ist er jedoch zu schnell unterwegs, weshalb der Anhänger ausschwenkt und einen entgegenkommenden Pkw mit vier Insassen rammt. Dabei entsteht nicht nur ein Totalschaden am gegnerischen Fahrzeug, sondern auch drei Personen sind schwer verletzt.

Das ist ein Worst-Case-Szenario, das nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. Oktober 2010 zur Anhängerhaftung eine Kette von haftungsrechtlichen Fragen und Risiken aufwirft, wenn die Halter nicht identisch sind (siehe „BGH-Urteil: Zugfahrzeug und Anhänger haften gleich“).

Drohende Konsequenzen für Fuhrparks | In der Flottenbranche wurde dieses Urteil und seine möglichen Konsequenzen heftig und kontrovers diskutiert. Insbesondere bei den Versicherern hat es im Bereich der Kraftfahrthaftpflicht (KH) wie ein Paukenschlag gewirkt. Hintergrund ist, dass in die Versicherungsverträge für die Anhänger in der Regel nicht die entsprechenden Risiken einbezogen und diese infolgedessen untertarifiert waren und sind. Gerade im gewerblichen Bereich haben sich damit die Risiken immens erhöht.

Der Versuch, auf die Legislative Einfluss zu nehmen und über ein neues Gesetz das Problem zu lösen, scheint aufgrund der Bundestagswahl vorerst auf Eis zu liegen. So bleiben auch die erhöhten Risiken für die Flottenbetreiber auf absehbare Zeit bestehen.

Im erläuterten potenziellen Fall bekäme der Fuhrparkleiter die Konsequenz daraus sicherlich zu spüren. Sobald der Verursacher den Schaden anzeigt und die Geschädigten einen der Versicherer in Haftung nehmen, wird dieser wahrscheinlich den zweiten hinzuziehen und die Übernahmen von 50 Prozent der Regulierungskosten von ihm fordern. Im Außenverhältnis spielt das freilich keine Rolle und ist nicht bemerkbar. Beim Fuhrparkverantwortlichen wird das Thema jedoch spätestens wieder auf der Tagesordnung stehen, wenn Nachforderungen des Versicherers anstehen oder er in den Verhandlungen deutlich höhere Stückprämien für die Anhänger verlangt.

Freistellungserklärung als Option | Aus diesem Dilemma gibt es für Flottenbetreiber einen optionalen Ausweg, wenn Zugmaschinen und Anhänger bei zwei unterschiedlichen Versicherern eingedeckt sind. Hier kann der Verantwortliche beim KH-Versicherer der Zugmaschinen etwa darauf hinwirken, dass er gegenüber dem KH-Versicherer der Anhänger den Regressverzicht erklärt – zumindest für die Fälle, in denen der Anhänger nicht alleinige Ursache des Schadens ist. Dabei sollte die Freistellung jedoch nicht in eine höhere Prämie der Zugmaschinen münden. Dann wäre die Regressverzichtserklärung ein Lösungsansatz. | Tom Petrick

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