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Das Stoppschild: Das Stoppschild - weltweit bekannt?

15.12.2021 06:00 Uhr
Das Stoppschild: Das Stoppschild - weltweit bekannt?
In vielen Ländern sehen die Stoppschilder etwas anders aus.
© Foto: Wikipedia

Verkehrszeichen gibt es in jedem Land. Sie sollen den Verkehr regeln und stellen mehr oder weniger verbindliche Verhaltensregeln auf; in Deutschland in Form sogenannter Allgemeinverfügungen.

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Damit Autofahrer im internationalen Verkehr die jeweiligen Regelungsinhalte der Verkehrszeichen auch verstehen, ergibt es Sinn, zumindest eine grundsätzliche Ähnlichkeit weltweit zu gewährleisten. Daher folgt die überwiegende Mehrheit der Länder den Gestaltungsrichtlinien des Wiener Übereinkommens über die Straßenverkehrszeichen von 1968 und legte dementsprechend das Aussehen der Schilder fest.

In Deutschland wurde schon ab 1969 an einer vollständigen Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gearbeitet und diese dann 1970 verabschiedet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Verkehrszeichen richteten sich nach den Beschlüssen des Wiener Übereinkommens. Am 1. März 1971 trat die erste vollständig neue bundesrepublikanische Straßenverkehrsordnung dann in Kraft.

Das Stoppschild

Eine kleine Rechtsschreibe-Erläuterung zum heutigen Schild. Das heute verwendete "STOP-Schild" basiert aus Gründen der internationalen Vereinheitlichung auf dem englischen stop, während die deutsche Aufforderung stopp! - der Imperativ von stoppen - mit pp geschrieben wird.

Vor dem Stoppschild gemäß des Wiener Abkommens gab es in Deutschland ein "HALT-Schild":

Es handelte sich um einen regional eingesetzten Vorgänger aus den späten 1920er Jahren. Zeichen dieser Art sollten laut StVO von 1937 bis 1939 entfernt werden. Das Halt-Zeichen in Deutschland entstand aus dem Vorfahrt-achten-Schild, das 1934 eingeführt wurde.

In Deutschland wurde das Halt-Schild am 1. Januar 1939 eingeführt. Zuvor war für diese Verkehrsregel kein eigenes Schild vorgesehen. Es handelte sich dabei um ein auf der Spitze stehendes Dreieck mit rotem Rand und blauer Innenfläche. Darin befand sich der weiße Schriftzug HALT. Im Zuge internationaler Vereinheitlichung durch das Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen wurden verschiedene Stoppschildvarianten vorgeschlagen. Am 8. November 1968 einigten sich zahlreiche Länder, darunter auch Deutschland, auf die nun gemeinsame Form; damals genannt Zeichen B2a der Wiener Konferenz 1968.

Das heutige Stoppschild (Zeichen 206) ordnet Vorfahrtsregeln an: "Halt! Vorfahrt gewähren!" Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der "Haltlinie" (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften wird das Haltgebot durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild ("STOP 100 m") angekündigt. Es muss mindestens 100 bis 150m vor der Kreuzung oder Einmündung angekündigt werden. Gibt es an dem Stoppschild eine Ampel, hat diese Vorrang.

Konkrete Handlungsanweisung

Das Stoppschild ist vielleicht eines der Verkehrszeichen, die am deutlichsten aufzeigen, wie ein "Vorschriftszeichen" (§ 41 StVO) eine konkrete Handlungsanweisung gibt. Was sich rechtlich im Detail und mit welchen Konsequenzen dahinter verbirgt, ist den meisten Autofahrern wahrscheinlich nur wenig bewusst.

Die Verkehrszeichen im Straßenverkehr unterteilen sich in unter anderem Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen. Daraus wird bereits deutlich, dass sie der Verkehrsregelung dienen, je nachdem warnend oder gebietend bzw. verbietend.

Verkehrszeichen sind nur dann verbindlich, wenn sie den Mustern nach der StVO entsprechen. Soweit sie Anordnungen (Stoppschild, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) enthalten, handelt es sich dabei um Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen. Anders als ein Verwaltungsakt, der als Brief förmlich zugestellt werden muss, um seine rechtswirksame Wirkung zu entfalten, bedarf es bei Verkehrszeichen anderer Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit. Ebenso wie beim Verwaltungsakt handelt es sich bei einem Verkehrszeichen um eine Verfügung, besser um eine Entscheidung und hoheitliche Maßnahme, deren unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Allgemeinverfügung durch das Verkehrszeichen ist aber ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis richtet, eben an diejenigen Verkehrsteilnehmer, die die Regelung beim Vorbeifahren wahrnehmen (können müssen). Ganz wichtig dabei, solche Allgemeinverfügungen sind jederzeit von jedermann zu beachten, auch wenn sie rechtswidrig sein sollten, etwa wegen einer inhaltlich unzulässigen Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Etwas anderes gilt nur im Falle der Nichtigkeit, die jedoch nur in seltensten Fällen gegeben sein dürfte; wie etwa ein Tempo-30-Zonen-Schild auf der Autobahn. Ein Verwaltungsakt - auch eine Allgemeinverfügung - ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände für jedermann offenkundig ist.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der durch ein Verkehrszeichen betroffen sein kann, kann sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen zur Wehr setzen, ohne insoweit an eine Frist gebunden zu sein. Die Anfechtung setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene auch künftig erneut mit dem Verkehrszeichen konfrontiert sein wird. Solche Rechtsverfahren wurden medienwirksam bekannt in Fällen von Umwelt- oder Tempo-30-Zonen in Städten oder Tempo-120-km/h-Regelungen für weitläufige Autobahnabschnitte ohne konkret nachgewiesene Verkehrssicherheitsaspekte.

§ 45 Abs. 1 StVO kommt ins Spiel

"Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten; zu diesem Zweck bestimmen sie insbesondere auch, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die den Straßenverkehrsbehörden hierdurch eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten dienen dabei in erster Linie der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit. Während der Schutz der privaten Belange Einzelner damit grundsätzlich nicht bezweckt ist; nur soweit durch eine derartige verkehrslenkende Maßnahme gewichtige rechtlich geschützte Individualinteressen berührt werden, insbesondere etwa ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt, hat der Einzelne (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber, ob eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen wird oder nicht" (VG Osnabrück, Entscheidung v. 5.7.2002, Az. 2 A 112/00).

Tempo-30-Zone beantragen

Diese wegweisende Entscheidung macht ebenso deutlich, dass ein Anspruch des Bürgers auf Erlass einer Verkehrsmaßnahme, etwa die Errichtung und Beschilderung einer Tempo-30-Zone, oder eines Parkplatzes vor dem eigenen Haus, grundsätzlich nicht besteht.

Verkehrszeichen unterliegen als Allgemeinverfügungen für eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten dem sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz; was bedeutet, dass das Schild selbst und die damit getroffene Regelung bei normaler Sorgfalt von jedermann wahrgenommen und verstanden werden können muss. Bei manchen innerstädtischen Verkehrsschilder-Bäumen trifft dieses Prinzip mitunter an seine Grenzen, zum rechtlichen Vorteil für den überforderten Autofahrer. Unklarheiten bei der Beschilderung mit Verkehrszeichen gehen nämlich zu Lasten der handelnden Verkehrsbehörde.

Dr. Michael Ludovisy

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